Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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weise die Reduktion der Blendwirkung von Grossanlagen auf Nachbarliegenschaften auf ein tragbares Mass verlangen zu können63.
Art. 56 Andere Bauten und Anlagen
Neubauten in den Kulturlandzonen sollen weiterhin nur zugelassen werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen oder standortgebunden sind. Darüber hinaus sollen auch künftig unter erleichterten Voraussetzungen Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen vorgenommen werden können. Um dies systematisch zum Ausdruck zu bringen, werden die Grenzen, welche für die Änderung bestehender Bauten gelten, unter der Sachüberschrift „Andere Bauten und Anlagen“ zusammengefasst.
Einleitend sei kurz auf das Verhältnis zu Artikel 61 E-REG (Befristete Baubewilligungen) hingewiesen: Ist die Frist, für die eine Baute bewilligt wurde, abgelaufen, so kommt die Anwendung von Artikel 56 E-REG nicht mehr in Frage. Es verbleibt jedoch ein relativ weiter Anwendungsbereich: bewohnte Bauten; Bauten und Anlagen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts bewilligt wurden; befristet bewilligte Bauten und Anlagen, für welche der ursprüngliche Bedarf vor Ablauf der Frist wegfällt.
Wie in den Erläuterungen zu Artikel 51 E-REG dargestellt, sollen diese Bestimmungen zunächst durch den Bundesrat präzisiert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass konkrete Bauvorhaben bereits ab Inkrafttreten des neuen Rechts gestützt auf hinreichend klare rechtliche Grundlagen auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin überprüft werden können. Von diesen (bundesrechtlichen) Präzisierungen sollen die Kantone mit Genehmigung des Bundesrates indessen abweichen können.
Bezüglich der Grenzen werden einige Neuerungen vorgeschlagen. Die Hauptstossrichtung kann wie folgt zusammengefasst werden: Zweckänderungen sollen erleichtert, Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens im Gegenzug erschwert64 werden. Im Bestreben, den Bestand an Bauten mittelfristig zu stabilisieren, längerfristig allenfalls sogar zu reduzieren, soll insbesondere die heute in Artikel 24c Absatz 2 RPG vorgesehene und in Artikel 42 RPV konkretisierte Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens wegfallen65. Damit würde unerheblich, ob eine Baute 1972 noch landwirtschaftlich genutzt war oder nicht, womit auch ein immer wieder nachdrücklich vorgetragenes Postulat der Kantone erfüllt werden könnte. In der Tat würde sich der Vollzug vereinfachen, wenn derartige Abklärungen künftig nicht mehr nötig wären66. Hinzu kommt, dass derartige Erweiterungen des
63 Vgl. dazu den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00307 vom 7. November 2007.
64 In Übereinstimmung mit Artikel 52 Absatz 1 E-REG.
65 Geht man davon aus, dass das REG kaum vor Mitte 2012 wird in Kraft treten können und dass Bauten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG fallen, in der Regel 1972 zonenwidrig geworden sind, so hätten die Eigentümer bei Inkrafttreten des REG eine Frist von mindestens 40 Jahren gehabt, um von den zur Vermeidung von Härten zugestandenen Möglichkeiten massvoller Erweiterungen zu profitieren. Dies soll genügen.
66 Es wurde auch geprüft, statt des Referenzdatums von 1972 ein anderes einzufügen. Damit hätten sich allerdings die Nachteile kumuliert: Es wären nämlich trotzdem Recherchen bezüglich der Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt notwendig (und dieser Zeitpunkt würde laufend weiter in die Vergan-