Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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1.2.7 7. Kapitel: Abgaben
1.2.7.1 Vorbemerkungen zu den Artikeln 65 - 67 E-REG
Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bewirkt einen gespaltenen Bodenmarkt: Der Preis für Bauland liegt in der Regel um Faktoren über dem Preis von Nichtbauland. Dieser Mechanismus soll es der Landwirtschaft erlauben, Landwirtschaftsland als Produktionsgrundlage zu einem Preis zu erwerben, welcher durch die landwirtschaftlichen Erträge auch finanzierbar ist.
Dieses Phänomen des gespaltenen Bodenmarkts bewirkt, dass es finanziell in der Regel äusserst lukrativ ist, in einer Kulturlandzone eine bauliche Nutzung einrichten oder erweitern zu können. Die Privaten sind daher regelmässig daran interessiert, sich möglichst weit gehende Nutzungen in einer Kulturlandzone bewilligen zu lassen. Damit laufen die ökonomischen Interessen der Privaten dem Ziel der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zuwider. Die damit verbundenen negativen Begleiterscheinungen sollen nun dadurch gedämpft werden, dass die nichtlandwirtschaftliche bauliche Nutzung von Grundstücken in einer Kulturlandzone durch zwei sich ergänzende Abgaben verteuert wird. Damit sollen einerseits Mehrwerte, welche dadurch entstehen, dass im Nichtbaugebiet ausnahmsweise gebaut werden darf, teilweise abgeschöpft werden. Andererseits können durch die konkrete Ausgestaltung der Abgabe das Verhalten der Privaten sanft in eine aus der Sicht der Raumentwicklung erwünschte Richtung gelenkt und ein praktikabler Vollzug erleichtert werden. Daher soll hier als Bemessungsgrundlage nicht der konkrete Mehrwert zugrunde gelegt werden, sondern der konkrete Umfang der Nutzung.
Die beiden Abgaben sollen insbesondere erlauben, neue oder erweiterte Wohn- und Gewerbenutzungen zu erfassen.
Beiden Abgaben ist gemeinsam, dass Bauten und Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke nicht erfasst werden sollen.
Art. 65 Versiegelungsabgabe für Grundstücke in Kulturlandzonen
Gemäss Absatz 1 soll künftig für jeden Quadratmeter Boden ausserhalb der Bauzonen, der nach Inkrafttreten des neuen Rechts versiegelt bzw. überbaut wird, eine Abgabe entrichtet werden müssen. Unterschieden wird dabei einzig, ob auf der betreffenden Fläche eine Hochbaute steht oder nicht (Abgabesatz; Abs. 3). Von der Abgabe sollen von Gesetzes wegen jene Bauten und Anlagen befreit sein, die gestützt auf Artikel 53 E-REG, also für landwirtschaftliche Zwecke, bewilligt werden.
Der Bundesrat und das kantonale Recht können weitere Bauten und Anlagen, deren Erstellung im öffentlichen Interesse liegt, von der Abgabepflicht befreien (Abs. 2).
Das kantonale Recht kann zudem eine Befreiung von der Abgabe vorsehen, wenn die Flächen an anderer Stelle qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig kompensiert werden (Art. 67 E-REG).
Den Kantonen kommt bezüglich der Frage, welche Bauten und Anlagen sie gemäss Absatz 2 von der Abgabe befreien wollen, ein grosser Ermessensspielraum zu. Regelmässig werden sie eine solche Abgabebefreiung wohl für Strassen im öffentlichen Interesse vorsehen, sinnvoll kann auch die Abgabebefreiung für Wasserreservoirs