Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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reichendes Fachwissen verfügen, um unrechtmässigen baulichen Vorkehren in den Kulturlandzonen entgegenzuwirken. Selbstverständlich wird die kantonale Behörde auf die Anzeige der Behörden vor Ort angewiesen bleiben. Dennoch scheint die Hürde, einen rechtswidrigen Zustand lediglich zu melden, weniger hoch zu sein als die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gleich selber verfügen zu müssen.

Ein Element der Verfahrensbeschleunigung stellt die vorgeschlagene Möglichkeit dar, gegebenenfalls durch das Bauvorhaben tangierte zivilrechtliche Ansprüche im Einwendungsverfahren einbringen zu können (Abs. 5). Die Vorschrift stützt sich auf Artikel 122 BV, wonach die Gesetzgebung im Bereich des Zivilprozessrechts Sache des Bundes ist. Wird das zivilprozessuale Schlichtungsverfahren im Rahmen des öffentlichrechtlichen Einwendungsverfahrens abgewickelt, so kann auf ein späteres Schlichtungsverfahren unter den genau gleichen Parteien verzichtet werden. Die Baubewilligungsbehörde soll dabei als Schlichtungsbehörde im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung amten und deren Bestimmungen (Art. 199 bis 209) direkt anwenden. Scheitert die Einwendungs- bzw. Schlichtungsverhandlung, soll die Baubewilligungsbehörde beim Entscheid über das Baugesuch und die Einwendungen auch gleich die Klagebewilligung erteilen. Unterlässt es der Berechtigte, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Einwendungsverfahren einzubringen, führt dies nicht automatisch zu deren Verwirkung. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und aufgrund der Pflicht zur Schadensminderung kann die Unterlassung dennoch zum Verlust oder zur Herabsetzung von Ansprüchen führen. Durch die vorgeschlagene Regelung wird die Praxis einiger Kantone, die im Einwendungsverfahren die Anzeige möglicher oder bestehender zivilrechtlicher Ansprüche im Sinn einer Information für die Bauherrschaft zulassen (sog. Rechtsverwahrung), nicht betroffen.

Art. 63 Grundsätze der Koordination

Diese Bestimmung entspricht vollumfänglich dem geltenden Recht (Art. 25a RPG).

Art. 64 Rechtsmittel

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Recht (Art. 33 RPG). Es wurde hingegen auf eine Wiederholung der sich bereits aus Artikel 111 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes72 ergebenden Verpflichtung der Kantone verzichtet, im kantonalen Verfahren die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vorzusehen.

Zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung soll neu eine Limitierung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen auf maximal zwei statuiert werden, wobei die Mehrheit der Kantone diese Anforderung bereits heute erfüllt. Auch die Gewährung mindestens einer vollumfänglichen Überprüfung ist heute in den meisten Kantonen bereits geltendes Recht.

72 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).