Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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Die in Absatz 5 vorgeschlagene Unterstützung durch den Bund gibt nur zu vereinzelten Bemerkungen Anlass: HSR und ufs möchten verdeutlicht sehen, worin diese Unterstützung besteht - im Vordergrund steht hier eine finanzielle Unterstützung - während andere die Bestimmung zur Streichung beantragen (FSKB, KSE, SNP).

4.3.3 Art. 22 Verhältnis zu anderen Planungsinstrumenten

Die Bestimmung gibt nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Die dem kantonalen Richtplan zugedachte Bedeutung wird von AG, GE, NE, SG, FSU, HSR, SIHK und VLP unterstützt. GR und BPUK erachten die Formulierung als problematisch, da sie tendenziell zu einer Schwächung des Richtplans führen könnte. Zudem finden sich in den Vernehmlassungen einige wenige Detailbemerkungen (GE, SG, VD; SVU, Zürich).

4.3.4 Art. 23 Agglomerationsprogramm

Mehrere Vernehmlasser begrüssen, dass das Agglomerationsprogramm nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten soll, oder erachten dies zumindest als sinnvoll (BS, NW, SG, VD; GdeV, SAB, SSV; SGB, sgv; BPUK, coop, CP, Fribourg, Genève, Migros, Münchenstein, SAV, SIHK, swisscofel).

Einzelne Vernehmlasser erachten die Pflicht, Agglomerationsprogramme erstellen zu müssen, als wichtig (SAB; AWS, SEV, SVU), während andere den Zwang zu Agglomerationsprogrammen ablehnen (FR, SG; sgv; FSKB, Lausanne, SIHK, SNP, svit).

Aus der Sicht verschiedener Vernehmlasser müssten im Gesetz klarere Vorgaben an den Inhalt der Agglomerationsprogramme formuliert (BL, BS, VD; Forum Landschaft, KBNL, VSE), die Pflicht zur Zusammenarbeit verstärkt (BS, NW) sowie klarer festgehalten werden, welchen formalen und verfahrensmässigen Anforderungen diese Planungen genügen müssen (AG, VD; VSE).

Einzelne Vernehmlasser wünschen sich klarere Vorgaben zu den Voraussetzungen, unter denen die Agglomerationsprogramme verbindlich erklärt werden können (BL, NE; VLP), möchten eine über die beteiligten Behörden hinausreichende Verbindlichkeit (HSR, SAV) oder lehnen eine gesetzlich verordnete Verbindlichkeit ab (Lausanne).

Mehrere Vernehmlasser vertreten die Auffassung, dass im Zusammenhang mit der für das Agglomerationsprogramm verantwortlichen Trägerschaft und deren Kompetenzen noch zu viele Fragen offen und entsprechende Präzisierungen erforderlich seien oder dass diese im Gesetz gar nicht befriedigend beantwortet werden könnten (BE, BL, FR, NE, SG, ZH; Belmont, GdePräsSG, Lausanne, Winterthur)

Vereinzelt wird auch geltend gemacht, dass die Verbindlichkeit sowie die Konstituierung einer verantwortlichen Trägerschaft nur gefordert werden könnte, wenn eine vierte Staatsebene eingeführt würde, was aber zum Teil ausdrücklich abgelehnt wird (AG, VD, ZH ).

Vereinzelt wird auf Redundanzen - auch im Verhältnis verschiedener Bestimmungen zueinander - hingewiesen (AG, GE, SO, VD; FSU, SVU, VLP).

BL und BPUK verlangen die Streichung von Absatz 6, weil dies tendenziell zu einer Schwächung der kantonalen Richtpläne führe. Auch TI steht dieser Bestimmung skeptisch gegenüber.

4.3.5 Art. 24 Planung in ländlichen funktionalen Räumen

Einzelne Vernehmlasser unterstützen die Bestimmung in der vorgeschlagenen Form ausdrücklich (NW; LDK, Metropole, WSL).

Eine beträchtliche Zahl an Vernehmlassern lehnt die vorgeschlagene «Kann-Formulierung» ab und möchte die Planung in ländlichen funktionalen Räumen bei gegebenen Voraussetzungen ebenfalls zur Pflicht machen (VS; SP, GrüneCH; GdeV, SAB; SBV, sgv; aefu, Agora, agridea, AgriGE, AWS, biosuisse, BVSZ, CAJB, CJA, eawag, Forum Landschaft, FVPFL, FVPL, greenpeace, Hausverein, HSR, JLwK, KBNL, kompostCH, LBV, NIKE, Prométerre, pro natura, pusch, Rheinaubund, SAC, SAV, SBLV, SGB, SHS, SL, SVS, uniterre, vbu, VCS, VKMB, vogelwarte, VSGP, WWF, ZBB, ZGBV, ZMP). Die VLP könnte sich eine obligatorische Zusammenarbeit zumindest in jenen Gebieten vorstellen, in die Bundesgelder aus den Mitteln der Regionalpolitik fliessen oder in denen es mit Bundesmitteln geförderte regionale Naturpärke gibt.

Einzelne Vernehmlasser erachten die Bestimmung zumindest so lange als unnötig, als derartige Planungen nicht zwingend vorgeschrieben werden (BL, VD; SVU).