Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 66 Seiten

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Einzelne Vernehmlasser fordern bei der Erstellung der Raumkonzepte eine kantonsübergreifende Koordination, um damit auch den funktionalen Räumen gerecht zu werden (BS, GE; SAB; Bündner Planerkreis, CEAT, INTER) bzw. die substanzielle Einbindung der Städte und Gemeinden bei der Erarbeitung der Raumkonzepte (GdeV, SAB; Lausanne).

Vereinzelt werden auch Verdeutlichungen beantragt, sei dies bezüglich des Inhalts, sei dies zwecks Klärung des Verhältnisses unter den verschiedenen Planungsinstrumenten (CS, Forum Landschaft, FSU, SHS).

4.4.3 Inhalt des kantonalen Richtplans

4.4.3.1 Allgemeine Bemerkungen

Generelle Beurteilungen der in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Bestimmungen finden sich in den Vernehmlassungen nur wenige.

Die präziseren Vorgaben an den Inhalt der kantonalen Richtpläne werden vereinzelt ausdrücklich positiv beurteilt (TI; SAV).

Einzelne Vernehmlasser halten dafür, dass die inhaltlichen Anforderungen, so etwa auch bezüglich der gegenseitigen Abstimmung von Siedlung und Verkehr, noch konkretisiert werden müssten (BE, NE, ZH; CS, err, FRR, Geosuisse, IGS, VKMB) bzw. generell zu wenig präzis seien (GLP). Anderen hingegen sind die vorgeschlagenen Bestimmungen zu detailliert formuliert, weshalb sie sie ablehnen (CCIG, FRI, HEV, KGL, SMU). Die SES weist darauf hin, dass die Auflistung trotz ihrer Detailliertheit unvollständig sei und die eigentliche Aufgabe des Richtplans, die Koordination aller raumwirksamen Aufgaben, aus den Augen verliere (ähnlich auch FR).

Verschiedene Vernehmlasser halten dafür, dass die inhaltlichen Anforderungen an den Richtplan in diversen Bereichen noch ergänzt werden sollten (AG, BL, FR; AgriGE, AWS, CEAT, CJA, FSU, IN-TER, HSR, SAC, VCS, WWF, Zürich).

Der SAV weist darauf hin, dass das Verhältnis einzelner Bestimmungen zueinander noch nicht hinreichend klar sei und die blosse Behördenverbindlichkeit des Richtplans umso problematischer werde, je detaillierter die Anforderungen an den Inhalt des Richtplans vom Bundesrecht formuliert werden. BE und KPK regen einen eigenständigen Artikel an, der festlegt, was konkret bei der Erarbeitung des Richtplans berücksichtigt werden muss.

4.4.3.2 Art. 27 Allgemeines

Zu Absatz 1:

Einzelne Vernehmlasser lehnen den Vorschlag, wonach das kantonale Raumkonzept Bestandteil des Richtplans sein soll, ab (BL, VS; Chur, HEV). Die KSKA begrüsst ihn ausdrücklich.

Zu Absatz 2:

Die RZU befürchtet, dass die Erwähnung der einzelnen, im Richtplan zu behandelnden Bereiche eine zu sektorale Optik fördern könnte, wo doch die einzelnen Bereiche in Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeiten als Einheit entwickelt werden sollten.

Eine grössere Zahl an Vernehmlassern fordert, dass der Landwirtschaft im Richtplan künftig eine grössere Bedeutung beigemessen werden sollte (AG, BL, GE; SAB, SBV; AGBV, Agora, agridea, AgriGe, AGBV, BVSZ, CAJB, CJA, FBS, FVPFL, FVPL, Gallo, JLwK, LBV, LDK, Prométerre, SBLV, SOBV, SOV, suissemelio, uniterre VSGP, zbb, ZGBV, ZMP). Dies äussert sich auch darin, dass viele Vernehmlasser beantragen, dass die Landwirtschaft in Buchstabe c an erster Stelle genannt werden müsse (AG, BL, GE; SAB, SBV; Agora, agridea, AgriGe, AGBV, BVSZ, CAJB, CJA, FVPFL, FVPL, Gallo, JLwK, LBV, Prométerre, SOBV, SOV, suissemelio, uniterre VSGP, zbb, ZGBV, ZMP). Für BS ist demgegenüber die separate Erwähnung der Landwirtschaft (und der Naturgefahren) nicht nachvollziehbar, da sie dem Bereich "Natur und Landschaft" zugeordnet werden könne.

Viele Vernehmlasser halten dafür, dass auch der Wald mit seinen verschiedenen Funktionen Thema des kantonalen Richtplans sein müsste (AG, NW; GdeV, SAB; SBV; Agora, agridea, AgriGe, AGBV, alb, BSLA, CAJB, CJA, Eole, FVPFL, FVPL, JLwK, Gallo, LBV, LOS, Prométerre, SBLV, SOV, suissemelio, VSGP, VSLG, zbb, ZGBV, ZHBV, ZMP).

Die Ver- und Entsorgung (Bst. d) gibt verschiedenen Vernehmlassern zu Bemerkungen Anlass, sei es dass deren explizite Erwähnung ausdrücklich begrüsst wird, Verdeutlichungen gefordert werden oder