Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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rung, Abbautendenzen im Bildungssystem bei Bewegungs- und Sportangeboten und eine unkoordinierte Nachwuchsförderung im Leistungssport angegangen werden sollen. Die Massnahmen werden in enger Zusammenarbeit der Partner im Sport umgesetzt. Daran beteiligt sind alle Ebenen der öffentlichen Hand und die Akteure des privaten Sports.

Wesentliche Elemente des sportpolitischen Konzepts sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingeflossen.

2.2.2 Schule

Der Bund kann gestützt auf Art. 68 Abs. 3 BV den Schulsport für obligatorisch erklären. Beim Erlass von Vorschriften muss er berücksichtigen, dass die Schulhoheit

- mit Ausnahme der Berufsbildung - verfassungsrechtlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone gehört. Der Bund hat mit dem geltenden Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport seine Kompetenzen wahrgenommen und die Kompetenz zum Erlass von quantitativen Vorgaben an den Bundesrat delegiert. Dieser hat in seiner Verordnung das Drei-Stunden-Obligatorium eingeführt. Im Bereich der Ausbildung der Lehrkräfte bestehen nach geltendem Recht ebenfalls qualitative Steuerungsmöglichkeiten.

2.2.3 "Jugend+Sport"

Die Institution Jugend+Sport wurde mit dem geltenden Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport im Jahre 1972 geschaffen. Der Bund verfolgt dabei drei Ziele:

• Gestaltung und Förderung des jugendgerechten Sports.

• Bereitstellung eines Angebots für Kinder und Jugendliche, um Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten.

• Unterstützung der Entwicklung und Entfaltung junger Menschen unter Berücksichtigung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Aspekte.

Eine gut eingespielte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen sowie Sportverbänden, Vereinen und Jugendorganisationen trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. Entsprechende Programme werden überwiegend vom Bund finanziert. Im Gegensatz zu den herkömmlichen bundesstaatlichen Grundsätzen der Aufgabenverteilung nimmt der Bund im Bereich von Jugend+Sport wesentliche Vollzugsaufgaben selbst wahr. So ist der Bund im Bereich der Weiterbildung von Kadern tätig; zudem führt er die Jugend+Sport-Nachwuchsförderung. Die aktuelle Konzeption von Jugend+Sport erlaubt es dem Bund, die qualitative und quantitative Umsetzung der Vorgaben - in Zusammenarbeit mit den kantonalen Sportämtern und Sportverbänden - bis unmittelbar auf die Ebene der Teilnehmenden hinunter zu steuern und sicher zu stellen.

Das bisherige Fördersystem von Jugend+Sport hat sich in hohem Mass bewährt. Über 550'000 Jugendliche besuchen jährlich Kurse von Jugend+Sport. Rund 60'000 Kaderpersonen geben ihr Wissen im Rahmen von Kursen weiter und dienen als Vorbilder. Die Qualität der angebotenen Kurse in den Verbänden und Vereinen wird durch Vorgaben des Bundes gesteuert. Die finanzielle Unterstützung von Angeboten der Vereine und Verbände setzt nicht zuletzt auch Motivationsanreize, die im Interesse der Sport- und Bewegungsförderung im Jugendalter liegen. Das System be-