Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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Partnern dar. Die privaten Partner werden durch Vereinbarungen verpflichtet, die ihnen zugesprochenen Mittel zielgerichtet und wirkungsvoll zu nutzen und ein gewisses kommerzielles Risiko selber zu tragen. Damit wird der Subsidiarität staatlichen Handelns Rechnung getragen und die Privatinitiative gestärkt.

Ende 2006 hat der Bund, vertreten durch das VBS, mit Swiss Olympic Association eine Kooperationsvereinbarung sowie darauf basierend einen jährlich änderbaren Leistungsvertrag abgeschlossen. Diese Vereinbarungen regeln die Zusammenarbeit der beiden Partner und stellen einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz sicher.

Ergänzend zur konkreten Unterstützung mit Beiträgen, welche bei internationalen Sportverbänden die Ausnahme bleiben dürfte, hält Absatz 3 eine Verpflichtung zur Schaffung von guten Rahmenbedingungen für internationale Verbände fest. Dies erfolgt vor allem angesichts der Bedeutung, die der Anwesenheit internationaler Sportverbände sowohl aus volkswirtschaftlicher Sicht als auch aus Gründen des Renommees der Schweiz als Gastgeberland zukommt.

Art. 6 Sportanlagen von nationaler Bedeutung

Geeignete Infrastrukturen sind Voraussetzung für jede sportliche Betätigung. Dies hat den Bund bereits nach dem geltenden Gesetz bewogen, den Bau von Sportanlagen zu unterstützen, wenn diese der sportlichen Ausbildung dienen. Dies gilt für den Breiten- wie auch für den Spitzensport. Sportanlagen sind essentiell für die Sport- und Bewegungsförderung.

In der Schweiz existieren nach einer neuen Studie (Rütter+Partner 2007) über 36'000 Sportanlagen. Im Umfeld dieser Anlagen sind insgesamt 19'000 Personen beschäftigt. Diese erzielen eine Wertschöpfung von 1,9 Milliarden Franken, was einen Anteil von 0,4 Prozent am Bruttoinlandprodukt ausmacht. In Anbetracht der Bedeutung dieser Sportanlagen ist es im Interesse des Bundes, dass er Koordinationsaufgaben übernimmt. Mit verhältnismässig geringen Mitteln der öffentlichen Hand wird die Realisierung neuer Sportanlagen ermöglicht. Dies geschieht im Verbund mit Privaten, Kantonen und Gemeinden, was der Grundphilosophie der Sportförderung - Stärkung des privaten Engagements - entspricht.

Sportanlagen lassen sich in der Regel nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen selbsttragend erstellen und betreiben. Die Beiträge der öffentlichen Hand tragen somit dazu bei, gute infrastrukturelle Bedingungen für die Ausübung von Sport- und Bewegungsaktivitäten in der Schweiz zu ermöglichen. Schliesslich ermöglicht die Unterstützung durch den Bund über das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) auch die Abstimmung von Planung und Bau neuer Anlagen auf die Interessen der Raumplanung. Gemäss Absatz 1 sorgt der Bund im Bereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung für eine landesweite Planung und Koordination. Zudem soll er

- wie schon nach geltendem Recht - für die Realisierung wichtiger Projekte Finanzhilfen zur Verfügung stellen können (Absatz 2).

Auf der Grundlage des NASAK bewilligte das Parlament 1998, 2000 und 2007 Kredite von total 94 Millionen Franken für Finanzhilfen an den Bau ausgewählter Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Nebst den nationalen Sportverbänden profitieren auf lokaler und regionaler Ebene die Sportvereine sowie die übrigen Träger des Breitensports und der Bewegungsförderung von NASAK. Trotz Fortschritten in