Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
den letzten Jahren bestehen bei den Sportanlagen von nationaler Bedeutung immer noch Lücken. Dabei ist zu erwarten, dass aufgrund der Entwicklung in Gesellschaft, Technik und Sport künftig neue Bedürfnisse entstehen. Ein Engagement des Bundes ist daher auch in Zukunft nötig.
4.2.2 2. Abschnitt: Jugend+Sport
Art. 7 Programm
Zu Zweck und Zielen von Jugend+Sport ist auf die Darstellung unter Ziffer 2.2.3 zu verweisen. Absatz 1 hält fest, dass Jugend+Sport ein Programm des Bundes ist. Die wichtigste Änderung gegenüber dem geltenden Gesetz ist die Herabsetzung des Alters auf fünf Jahre.
Absatz 2 erläutert, welchen Zweck Jugend+Sport verfolgt: Sportangebote, die altersadäquat vermittelt werden, fördern gemäss wissenschaftlichen Studien nicht nur die motorische, sondern auch die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung.
In Absatz 3 wird die wichtigste Änderung gegenüber dem geltenden Gesetz festgehalten. Neu sollen bereits Kinder ab dem Jahr, in dem sie fünf Jahre alt werden an Jugend+Sport-Kursen teilnehmen können. Die Ausweitung des Programms auf die Altersgruppe 5-10 Jährige entspricht einer gesundheits- und gesellschaftspolitischen Notwendigkeit. Im frühen Kindesalter werden Verhalten und Werteinstellungen für das spätere Leben sehr stark geprägt.
Art. 8 Zusammenarbeit
Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Jugend+Sport nur funktioniert, wenn sich Kantone, Gemeinden und private Organisationen daran beteiligen. Die Zusammenarbeit mit diesen Partnern ist essenziell und beispielhaft, da diese einen massgeblichen Beitrag zur Realisierung des Programms Jugend+Sport leisten.
Absatz 2 hält den Grundsatz fest, dass die Kantone - wie bereits nach geltendem Recht - eine Behördenorganisation einrichten, damit Jugend+Sport effektiv umgesetzt werden kann. Dafür sind Praxisnähe und Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse entscheidend. Es bleibt daher kantonale Angelegenheit, wie die Behördenorganisation im Einzelnen ausgestaltet ist. Insbesondere können die Kantone bei Bedarf auch von den Möglichkeiten interkantonaler Zusammenarbeit Gebrauch machen.
Art. 9 Grundangebot
Absatz 1 sieht vor, dass der Bund ein Grundangebot zur Verfügung stellt, welches wie bis anhin neben Kursen und Lagern für Kinder und Jugendliche auch die besondere Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports beinhaltet. Dieses Angebot soll den gleichen Umfang aufweisen wie jenes nach geltendem Recht.
In Absatz 2 wird die Festlegung des Grundangebots, der Kriterien für die Anerkennung einer Sportart sowie für die Anerkennung von Anbietern von Kursen und Lagern und die Festlegung der Kriterien für die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports an den Bundesrat delegiert.