Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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Gemäss Absatz 3 soll es den Kantonen offen stehen, das vom Bund zur Verfügung gestellte Grundangebot zu ergänzen, zum Beispiel mit Angeboten im freiwilligen Schulsport.

Art. 10 Kaderbildung

Das geltende Recht sieht eine Unterteilung in Kader, Leiter und höhere Leiter vor und regelt die Ausbildung dieser Kategorien unterschiedlich. Neu wird zum einen die Begriffsteilung aufgegeben und mit der Bezeichnung „Kader“ ersetzt, zum anderen wird im Bereich Ausbildung eine vereinfachte Formulierung vorgeschlagen.

In Absatz 1 wird die Kaderausbildung als Sache des Bundes und der Kantone bezeichnet. Wie bisher sollen sich auch die Verbände an der Ausbildung der Kader beteiligen können. Mit privaten Organisationen sind primär Sportverbände gemeint, die eine klar strukturierte und qualitativ hochstehende Fachausbildung in ihrer Sportart anbieten.

Absatz 2: Im Sinne einer einheitlichen Qualitätssicherung ist eine zentrale Aufsicht durch den Bund unumgänglich.

In Absatz 3 wird dem Bundesrat schliesslich die Kompetenz zugewiesen, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung festzulegen. Ebenso legt der Bundesrat fest, unter welchen Voraussetzungen Anerkennungen wieder entzogen werden können.

Art. 11 Leistungen des Bundes

Der Bund finanziert neben seinem Grundangebot auch die eigenen Angebote der Kaderbildung. Daneben leistet er Beiträge an die Kaderbildung der Kantone und weiterer Organisationen. Der Bund hat damit die Möglichkeit, in wesentlichen Bereichen Einfluss auf die Ausgestaltung von Jugend+Sport zu nehmen.

Nach Absatz 2 kann der Bund schliesslich, wie bis anhin, leihweise Material zur Verfügung stellen. Dieses Leihmaterial soll weiterhin gegen einen Unkostenbeitrag abgegeben werden. Damit auch Kinder und Jugendliche aus finanziell weniger bemittelten Familien Zugang zu allen Sportarten erhalten, ist die Abgabe von Leihmaterial sinnvoll. Vor allem in Sportarten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen (z.B. Wasser- und Bergsport) ist geeignetes Material zwingend erforderlich. Aufgrund veränderter Voraussetzungen bei den Teilnehmenden wird auf die obligatorische Haftpflichtversicherung, die kostenlose ärztliche Untersuchung von Teilnehmenden sowie die Gewährung von Transportvergünstigungen verzichtet. Im Gefolge von Sparmassnahme hat der Bund diese Leistungen seit längerer Zeit nicht mehr erbracht.