Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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4.2.3 3. Kapitel: Bildung
4.2.3.1 1. Abschnitt: Sport in der Schule
Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten
Absatz 1 fordert die Kantone auf, im Rahmen der Schule für ausreichende Sport- und Bewegungsmöglichkeiten zu sorgen. Dabei wird nicht vorgeschrieben, wie dies zu geschehen hat. Entsprechende Bestrebungen fallen in den Bereich der Bildungshoheit der Kantone. Im zweiten Satz wird der bereits im geltenden Recht verankerte Grundsatz aufgenommen, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Schulen über die für den Sportunterricht notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass der Sportunterricht obligatorisch ist, was bereits nach geltendem Recht der Fall ist. In der vorgeschlagenen Formulierung wird der bis anhin separat aufgeführte Berufsfachschulsport der besseren Übersichtlichkeit wegen integriert. Die Erwähnung der Seminare und Lehramtsschulen ist nicht erforderlich, da diese in der heutigen Bildungslandschaft nicht mehr existieren.
Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, den Mindestumfang des wöchentlichen Unterrichts festzulegen sowie qualitative Grundsätze aufzustellen. Dies wird er in Zusammenarbeit und Absprache mit den Kantonen tun. Es wird, wie bereits im geltenden Recht, darauf verzichtet, die Anzahl obligatorischer Lektionen im Sportunterricht auf Stufe Gesetz festzuschreiben, da sich diese für die kommenden Jahre und Jahrzehnte nicht definitiv festlegen lässt. Die Anzahl notwendiger Stunden ist abhängig von den Bedürfnissen der jeweiligen Altersstufen und dem Bewegungsverhalten der Kinder und Jugendlichen und muss entsprechend den gegebenen Verhältnissen angepasst werden können.
Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
Absatz 1 wurde weitgehend aus dem geltenden Gesetz übernommen. Der Bund soll die Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer gezielt unterstützen und koordinieren. Dies entspricht dem Auftrag gemäss Art. 68 Abs. 1 BV, wonach der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung fördert. Dabei wird er im Interesse einer hohen Qualität im Bildungsraum Schweiz mit den zuständigen Fachorganisationen der Kantone zusammenarbeiten.
Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit zum Erlass von qualitativen und quantitativen Mindestvorgaben für die Ausbildung von Sportunterricht erteilenden Lehrpersonen entspricht ebenfalls dem geltenden Recht. Die Qualität der Ausbildung der Lehrpersonen ist ein zentrales Element in der Umsetzung von täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an der Schule.
Art. 14 Berichterstattung
Es ist angezeigt, zusammen mit den Kantonen ein Bildungsmonitoring im Bereich Sport gemäss Art. 61a BV aufzubauen. Deshalb wird an der im aktuellen Gesetz verankerten Berichterstattungspflicht festgehalten. Da der Bund im Rahmen der Unterstützung der Aufgaben der Berufsfachschulen auch die für den Sportunterricht