Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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notwendigen Anlagen und Einrichtungen unterstützt, ist auch in diesem Bereich eine Berichterstattung vorgesehen.
4.2.3.2 2. Abschnitt: Hochschule
Art. 15
Ausgehend von Art. 68 BV wird in Absatz 1 festgehalten, dass der Bund eine Hochschule (Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen; EHSM) betreibt. Die organisatorische Zuordnung zum Bundesamt ergibt sich aus Artikel 25 des Gesetzes. In Anlehnung an das Fachhochschulgesetz wird der Auftrag der Hochschule mit Forschung, Lehre und Dienstleistungen sowie Aus- und Weiterbildung im Tertiärbereich umschrieben. Dazu gehören auch die Bildungsangebote der Hochschule im Bereich der Trainerbildung. Mit dem Auftrag an den Bundesrat, die Akkreditierung der EHSM zu regeln, wird sichergestellt, dass die Ausbildungen an der EHSM den Anforderungen des Bologna-Modells genügen. Diese Lösung berücksichtigt die Vorgaben des Verfassungsgebers und steht im Einklang mit den aktuellen Bestrebungen zur Neugestaltung der schweizerischen Hochschullandschaft.
Absatz 2 beauftragt den Bund, sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben zu unterstützen. Mit diesem Absatz wird geltendes Recht übernommen. Dabei wird den Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung und Forschung (SBF) Rechnung getragen. Das Forschungskonzept Sport und Bewegung wird in einem Rhythmus von vier Jahren erarbeitet (aktuelle Periode 2008-2011). Bei der Formulierung der Forschungsfragen wird auf die politisch prioritären Fragestellungen Bezug genommen. Der Grossteil der Mittel fliesst an kantonale und private Institutionen (insbesondere Hochschulen).
Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Befugnis, den Zugang zum Studium zu regeln. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nur eine beschränkte Anzahl Studienplätze zur Verfügung stehen.
4.2.4 3. Kapitel: Leistungssport
Art. 16 Rahmenbedingungen
Die grundsätzlichen Festlegungen zu einer staatlichen Förderung des Leistungssports finden sich in den Ziffern 1 und 2. Das geltende Recht enthält keine expliziten Bestimmungen zum leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensport. Schweizer Spitzenathletinnen und -athleten werden jedoch bereits nach dem geltenden Recht mit verschiedenen Massnahmen unterstützt, wobei Unterstützungsleistungen nicht direkt an die Sportlerinnen und Sportler erfolgen, sondern an die jeweiligen Verbände ausgerichtet werden. Diese Kompetenz wird implizit aus verschiedenen Teilkompetenzen, wie z.B. der Errichtung eines Sportwissenschaftlichen Instituts, der Führung von Jugend+Sport, der Unterstützung von Turn- und Sportverbänden sowie den allgemeinen Aufgaben des Bundesamtes für Sport abgeleitet.