Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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Der Bund trägt gemeinsam mit Swiss Olympic Association ein Nationales Leistungssportzentrum, in welchem der leistungsorientierte Nachwuchs- und Spitzensport durch logistische und fachtechnische Dienstleistungen gefördert wird. Dieses Zentrum basiert auf drei komplementären Säulen: den Infrastruktur- und Dienstleistungsangeboten in Magglingen und Tenero, den Leistungsangeboten der Sportwissenschaft und Sportmedizin sowie der Trainerbildung der EHSM. Weitere Unterstützungsleistungen werden im Rahmen der Rekrutenschule und der Wiederholungskurse für Spitzensportler erbracht.

Die aktuellen Rechtsgrundlagen für Unterstützungsleistungen des Bundes entsprechen nicht mehr vollumfänglich den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips. Die Fördertätigkeit des Bundes wird demnach auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt. Die Fördertätigkeit des Bundes bezieht sich einerseits auf den Spitzensport und anderseits auf den leistungsorientierten Nachwuchssport als Vorinvestition in potenzielle Spitzensportlerkarrieren.

Die Förderungsmassnahmen werden gemeinsam mit dem privaten Sport koordiniert und präzisiert. Unter dessen Primat werden Leistungsbereiche und Handlungsfelder inhaltlich, strukturell und finanziell bestimmt. Die Aufzählung in Absatz 2 verdeutlicht diesen Sachverhalt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ausnahmslos jede Nation, die sich dem internationalen Wettkampfsport stellt, eine mehr oder weniger weit reichende staatliche Unterstützung kennt.

Art. 17 Internationale Sportanlässe

Die Durchführung von Welt- und Europameisterschaften in der Schweiz wurde früher durch die Gewährung von Defizitgarantien unterstützt. Nach einer Gesetzesrevision im Jahr 1995 sind nun auch Finanzierungsbeiträge an internationale Sportgrossanlässe möglich. Das Beitragsverfahren wird in Absprache mit Swiss Olympic Association abgewickelt. Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, dass auch Tagungen und Kongresse unterstützt werden können, sofern sie Zwecke im Sinne dieses Gesetzes verfolgen. Dies drängt sich auf, da die internationale Vernetzung und der Wissensaustausch seit Erlass des geltenden Gesetzes stark an Bedeutung zugenommen haben. Zudem kann eine entsprechende Unterstützung die Standortattraktivität für die Ansiedlung neuer internationaler Sportorganisationen steigern. Bereits heute haben über dreissig internationale Sportverbände (z.B. FIFA, UEFA, FIS) und rund 20 Sportorganisationen (z.B. IOC) ihren Sitz in der Schweiz.

Gemäss geltendem Recht macht der Bund die Unterstützung von Sportanlässen davon abhängig, dass sich die Kantone mit einem mindestens doppelt so hohen Betrag beteiligen. Für "herkömmliche" Sportanlässe von europäischer oder weltweiter Bedeutung ist dies eine sinnvolle Regelung. Neu wird von den Kantonen auf Stufe Gesetz nicht mehr eine Mindestbeteiligung, sondern eine angemessene Beteiligung verlangt. Dabei wird weiterhin vom Prinzip ausgegangen, dass sich die Kantone mit einem mindest doppelt so hohen Betrag an den Kosten beteiligen. Die Festlegung von Kriterien für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen erfolgt in der Verordnung. Dort ist auch zu regeln, in welchen Fällen gegebenenfalls ein anderer Verteilschlüssel zur Anwendung gelangt. Es ist nämlich nicht auszuschliesen, dass die Unterstützung einzelner Anlässe im nationalen Interesse liegt und demzufolge auch ohne entsprechende Beteiligung eines Standortkantons durchgeführt werden soll. In aller Regel