Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten
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wird jedoch der Bund auch in Zukunft keinen Anlass ohne eine substanzielle kantonale Beteiligung unterstützen.
Für die Durchführung spezieller Sportgrossanlässe (Beispiele sind etwa die UEFA EURO 2008 oder die FIS Ski-WM 2003 in St. Moritz) besteht seitens des Bundes grosser Koordinations- und teilweise auch Förderungsbedarf, der von der Kandidatur bis zu den Begleitmassnahmen rund um die Veranstaltung im Bereich Sicherheit und Infrastruktur reichen kann. Mit Absatz 2 wird die Rechtsgrundlage für ein entsprechendes Engagement des Bundes geschaffen. Die Verankerung der Koordinationskompetenz ermöglicht, die Vorbereitung und Durchführung eines Anlasses als Verbundaufgabe von Bund und Kantonen (Art. 46 Abs. 2 BV) zu erklären.
4.2.5 5. Kapitel: Fairer Sport
4.2.5.1 1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen
Art. 18
Die gesetzliche Verankerung dieser Aufgabe ist neu (vgl. auch Ziffer 3.3.2). Der Bund soll über Möglichkeiten und Mittel verfügen, um Aufgaben im öffentlichen Interesse wenn nötig rasch und flexibel an die Hand zu nehmen. Im Vordergrund stehen gezielte Programm- und Projektfinanzierungen.
Mit Absatz 1 bezieht der Bund klar Stellung gegen Auswüchse im Sport und erklärt sich bereit, Missbrauch zu bekämpfen. Wie das Beispiel der Bekämpfung von Gewaltexzessen bei Fussballspielen zeigt (Anpassung des Bundesgesetzes zur Wahrung der innern Sicherheit, BWIS, im Rahmen der Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltungen1), muss dies nicht zwingend im Zusammenhang mit seinen Aufgaben im Bereich der Sportförderung geschehen.
Im vorliegenden Zusammenhang der Sportförderung werden auch die Sportverbände sowie Kantone und Gemeinden eingebunden. Es soll nicht einzig Sache des Bundes sein, sich gegen Missbräuche im Sport zu engagieren. Um dem Anliegen des fairen Sports mehr Nachdruck zu verschaffen, wird die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Sportverbände von ihrem Engagement in diesem Bereich abhängig gemacht.
In Absatz 2 wird beispielhaft aufgezählt, in welchen Bereichen missbräuchliche Verhaltensweisen auftreten können. Gleichzeitig wird der Bund ermächtigt, Massnahmen gegen unerwünschte Verhaltensweisen zu unterstützen. Diese Unterstützungsleistungen können ideell, finanziell oder mittels Sachleistungen erfolgen.
Mit Absatz 3 wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet, nebst der Unterstützung von Massnahmen auch selbst präventive Programme und Projekte durchzuführen. Von dieser Möglichkeit hat der Bund bereits bis anhin Gebrauch gemacht. Eine entsprechende Befugnis ergab sich implizit aus dem geltenden Recht. Neu wird die Befugnis explizit verankert.
1 SR 120; Botschaft in BBl 2005 5613