Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 40 Seiten

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4.2.5.2 2. Abschnitt: Massnahmen gegen Doping

Art. 19 Grundsatz

Absatz 1: Die Massnahmen des Bundes zur Dopingbekämpfung waren bisher abschliessend aufgezählt. Neu ist die Aufzählung der Massnahmen beispielhaft. Der in diesem Zusammenhang bisher verwendete Oberbegriff „Dopingprävention“ wurde fallen gelassen, weil auch nichtpräventive Massnahmen gegen Doping förderungswürdig sein können. Der bisherige Art. 11e, der die Finanzierung der vom Schweizerischen Olympischen Verband (Swiss Olympic Association) durchgeführten Dopingkontrollen und die Mindestanforderungen an diese sowie deren Überwachung regelte, kann angesichts der zwischenzeitlich erfolgten ISO-Zertifizierung der Dopingkontrollorgane von Swiss Olympic Association ersatzlos gestrichen werden. Mit Artikel 32 ist eine Grundlage geschaffen, um Finanzhilfen zurückzufordern, wenn die Vereine und Verbände ihren Verpflichtungen im Kampf gegen Doping nicht oder nicht ausreichend nachkommen.

Seit 1993 beruht die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic Association), Information/Prävention sowie Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). Die Partner in der Dopingbekämpfung Schweiz sind zwei voneinander getrennte Organisationen, die ihre Aufgaben gemeinsam in Form einer vertraglich festgelegten Zusammenarbeit erfüllen. In den letzten Jahren hat sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbekämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben wird. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic Association haben diese Erkenntnis zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 5. Mai 2008 wurde die Gründung der Institution Anti-Doping-Schweiz (ADS) beschlossen. Diese führt die Geschäftsfelder von Swiss Olympic Association und des BASPO in einer unabhängigen Instanz zusammen. Mit dem letzten Satz in Absatz 1 wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping einer unabhängigen Instanz zur Bekämpfung von Doping zu übertragen.

Absatz 2: Die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatlichen Organe ist ein zentrales Anliegen sowohl der Europaratskonvention (Art. 4) als auch der UNESCO-Konvention (Art. 8). Der Wortlaut von Absatz 2 ist offen formuliert, um je nach Situation und Bedürfnis geeignete Massnahmen ergreifen zu können. Darunter fallen beispielsweise die Bildung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zur nationalen Koordination von Massnahmen gegen Doping oder eine verschärfte Rezeptpflicht für einzelne Medikamente und Substanzen wie z.B. Anabolika, Wachstumshormone bzw. EPO. Entsprechende Massnahmen wären mittels einer neuen Verordnung oder Anpassung der bestehenden Verordnungen im Heilmittelbereich zu regeln. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Heilmittelgesetzgebung primär die Arzneimittelsicherheit zum Gegenstand hat und grundsätzlich keine Missbrauchsgesetzgebung ist.

Absatz 3: Diese Bestimmung entspricht im Kern dem bisherigen Recht. Die verbotenen Dopingmittel und -methoden sollen wie bis anhin in einer Verordnung des VBS aufgelistet werden. Diese Verordnung ergänzt die Strafbestimmung von Art. 20 des Entwurfs, indem festlegt wird, welche Mittel und Methoden strafbar sind.