Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
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Sport- und Bewegungsförderung sei. Bei der Nutzergruppe Jugendverbände sei deshalb auf die Erhebung von Leihmaterialgebühren zu verzichten.
313 Bildung 3131 Sport in der Schule
Allgemeine Hinweise Kantone:
EDK, TG, AI, UR, GR, OW, VS, BE, FR und AR: Nach Annahme der Bildungsverfassung habe sich die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung geklärt und verändert. Qualitäts- und Quantitätsvorschriften seien demnach nicht mehr zulässig. Zudem dürfe die inhaltliche Verantwortung für den Sportunterricht nicht von der finanziellen Verantwortung und der Führungsverantwortung getrennt werden.
EDK, TG, AI, NW, UR, OW und SZ weisen im Weiteren darauf hin, dass eine rechtliche Grundlage für die Finanzierung des Sportunterrichts in der beruflichen Grundbildung durch den Bund fehle. Eine entsprechende Vorschrift sei ins Sportförderungs- und Berufsbildungsgesetz zu integrieren. Nach LU ist eine Regelung im Berufsbildungsgesetz aufzunehmen. Zudem sei der Bund dazu zu verpflichten, ein obligatorisches Lehrmittel und einen Rahmenlehrplan zu erstellen.
Nach JU komme dem Bund die Befugnis zu, generelle Ziele für den Sportunterricht zu formulieren, während die konkrete Umsetzung dieser Ziele den Kantonen überlassen bleibe.
TI schlägt neuen Titel für den Abschnitt vor. Sinngemäss Leibeserziehung resp. Sporterziehung in der Schule (Educazione fisica nella scuola).
VD vermisst in den erläuternden Hinweisen klare Aussagen zum Gehalt der Normen zur Bildung und sieht sich demzufolge nicht in der Lage, sich klar und eindeutig zu den verschiedenen Punkten im Bereich der Bildung zu äussern. Dies gelte insbesondere auch für den Berufsbildungsbereich.
SG regt an, bereits in der Titelüberschrift zum ersten Abschnitt von "Sport und Bewegung in der Schule" zu sprechen, da in diesem Bereich sehr viele öffentliche Mittel eingesetzt werden. Diese dürften nicht monopolistisch dem "traditionellen" Sport vorbehalten bleiben.
Parteien:
FDP bedauert, dass die im Vorschlag enthaltenen Rahmenbedingungen für den Schulsport nicht zukunftsweisend sind. Der Bund müsse sich im Schulsport wesentlich stärker engagieren, handle es sich doch dabei um einen Kernbereich der staatlichen Sportförderung (Durchsetzung Sportobligatorium, Verbesserung der Qualität, etc.). Die Kompetenz des Bundes ist nach Auffassung der FDP nicht zu bestreiten.
Grüne bedauert, dass die teilweise unbefriedigende Situation beim Gesetzesvollzug (Obligatorium im Bereich Berufsschulsport) nicht erwähnt wird. Dem Obligatorium müsse Nachachtung verschafft werden und Sanktionsmöglichkeiten sind vorzusehen.
Nach SP ist der Bewegungsarmut der Kinder v.a. in der Schule entgegenzuwirken. Bund und Kantone haben demnach im Rahmen der Bildungsverfassung und unter Berücksichtigung von HarmoS ihre jeweiligen Verantwortungen wahrzunehmen.
Die LPS begrüsst die Absichten des Bundes. Gesetzliche Regelungen ohne entsprechendes finanzielles Engagement des Bundes seien jedoch kaum wirksam.
Weitere Organisationen:
ASSA und PSZ begrüssen die vorgesehenen Formulierungen (ASSA hätte noch griffigere Bestimmungen bevorzugt). Der Bund benötige im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes zwingend qualitative und quantitative Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der Bildung.
SVSS weist darauf hin, dass die Entscheidungsgewalt über qualitative Grundsätze und Mindestumfang beim Bund verbleiben muss, wobei bei der Erarbeitung der Ausführungsverordnungen eine Mitarbeit der fachlich zuständigen Stellen der Kantone erwünscht sei.
GFS erachtet Vorschriften des Bundes sowohl für den obligatorischen Sportunterricht wie auch für die Ausbildung der Lehrkräfte als sinnvoll.
Bei der Umsetzung von Artikel 12 wird sich gemäss NK zeigen, wie gut Bund und Kantone effektiv zusammenarbeiten könnten.