Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
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Weitere Organisationen:
SGB begrüsst klare Bundesvorschriften vor allem im Bereich Berufsfachschulsport und verweist auf die Forderungen in der Motion Bruderer vom 19. September 2007.
SGV begrüsst grundsätzlich die Kompetenzen des Bundes, möchte aber nicht, dass im Rahmen der Berufsfachschulen der Sportunterricht ausgebaut wird. Sport müsse letztlich Sache des Individuums resp. der Sportverbände sein.
kvschweiz will zusätzlich eine Verpflichtung der Kantone, dass auch die Qualität des an den Berufsfachschulen angebotenen Sports gewährleistet werden muss.
EKKJ verlangt, dass kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert wird, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden.
Hinweise zu Absatz 3: Kantone:
EDK, AI, UR, GR, OW, ZG, VS, BE, FR, GL, AR und SG: Dieser Absatz stehe im Widerspruch zur neuen Bildungsverfassung. Der Bund habe weder die Kompetenz Mindestumfang zu regeln noch die Kompetenz, qualitative Grundsätze für den Sportunterricht festzulegen. TG und VS verlangen die ersatzlose Streichung von Absatz 3. SZ macht darauf aufmerksam, dass Formulierung möglicherweise der neuen Bildungsverfassung widerspricht aber dennoch sinnvoll sei. Es dürfe aber die Lektionenzahl nicht über das heutige Obligatorium hinaus angehoben werden. BS, ZH und BL beurteilen Anhörungsrecht der Kantone als sinnvoll.
Nach JU sollte der Anwendungsbereich von Absatz 3 auf die obligatorische Schulbildung beschränkt sein.
TI begrüsst die Verankerung von qualitativen Grundsätzen. Aufgrund der Wichtigkeit sollte Absatz 3 zu Absatz 2 werden.
NE unterstützt Regelungsbefugnisse des Bundes sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht. Dabei sind beim Erlass entsprechender Vorschriften auf Verordnungsstufe die Kantone als Hauptbetroffene zu begrüssen.
Parteien:
SP wünscht eine explizite Festschreibung der wöchentlichen Stundenzahlen im Gesetz für die obligatorische Schule und die allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II. Zudem wird die Festschreibung von qualitativen Grundsätzen begrüsst.
Weitere Organisationen:
SVKS beurteilt das Anhörungsrecht der Kantone als positiv. Die Regelungsbefugnis des Bundes dürfe aber nicht zu einer Ausdehnung der Stundenzahl führen.
LCH und cohep unterstützen die Regelungsbefugnisse des Bundes im Bereich qualitativer und quantitativer Mindeststandards.
SKGB fordert nebst der Berücksichtigung der Altersstufe auch die Berücksichtigung der Geschlechter.
Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer Kantone:
EDK, UR, GR, OW, VS, BE, SZ und FR: Den Kantonen kommt kraft Verfassung und als Ausfluss des NFA die Kompetenz zur Regelung der Bildung von Lehrkräften zu. Eine Ausnahme bestehe ausschliesslich im Berufsbildungsbereich. Deshalb könne sich der Bund zwar für eine gute Ausbildung einsetzen, dies jedoch ausschliesslich in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Beachtung der Zuständigkeit der Kantone für die Bildung der Lehrkräfte. Absatz 2 steht nach Auffassung von LU und SG im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung.
Nach BS, ZH, TG, BL, SH, GR, OW und ZG sind in Absatz 1 auch weitere Institutionen aufzuführen, die sich mit der Aus- und Weiterbildung von Sportlehrkräften beschäftigen.
JU ist der Auffassung, dass die Berechtigung zur Reglementierung in diesem Bereich durch den Bund sehr stark von dessen Engagement abhänge. Eine Regelung sei nur dann berechtigt, wenn der Bund auch Lehrmittel bereitstellen würde.