Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten

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3132 Hochschule

Art. 15 Hinweise zu Absatz 1: Kantone:

AI: Explizite Unterstützung für eine Bundeshochschule für Sport.

NE erachtet Bestimmung zur Hochschule als sinnvoll. Eine Aussage über die Qualität der ausgestellten Diplome (Lehrbefähigung auf Stufe Sek I und II) sollte im Gesetz eingefügt werden. AG und TI wünschen eine stärkere Koordination zwischen EHSM und andern Hochschulen mit Sportausbildung. Die Ausbildung sei heute wenig koordiniert und mit wenig Praxisbezug. Die EHSM muss daher verstärkt auf die Koordination in der gesamten Sport- und Bewegungsausbildung hinwirken. AG wünscht zudem einen Sportrat als verwaltungsunabhängiges Steuerungs- und Aufsichtsorgan über die EHSM.

GR unterstützt grundsätzlich den Betrieb einer Hochschule durch den Bund. Die vorgeschlagene Lösung, EHSM als Teil eines Bundesamtes, sei jedoch in Anbetracht des Hochschulraums Schweiz zu überdenken. Nach TG ist zu prüfen, ob die Einbettung einer Einspartenhochschule in einem Bundesamt nicht im Widerspruch zum künftigen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) stehe.

EDK, UR, OW, ZG, BE, FR und AR unterstützen grundsätzlich den Betrieb einer Hochschule für Sport. Diese müsse sich aber sinnvoll in die Hochschullandschaft Schweiz eingliedern. Die EHSM sei deshalb in eine bestehende Hochschule - idealerweise als Teil einer Fachhochschule

- oder in eine pädagogische Hochschule zu integrieren. Auf jeden Fall aber müssten sich Akkredditierung und Zulassung zum Studium nach dem Hochschulrecht richten. Eine rechtliche Verselbständigung sei möglich, dies hätten auch die Erfahrungen der Kantone mit ihren Fachhochschulen gezeigt. Eine Einspartenhochschule losgelöst von der übrigen Hochschullandschaft sei problematisch. Zudem würde mit einer solchen Lösung die gemeinsame Steuerung des Hochschulbereichs durch Bund und Kantone erschwert. Nach JU und VS müsse sich die EHSM sinnvoll in die Hochschullandschaft Schweiz eingliedern. Idealerweise als Teil einer Fachhochschule oder eine Pädagogische Hochschule. Auf jeden Fall aber müssen sich

Akkredditierung und Zulassung zum Studium nach Hochschulrecht richten. BE spricht sich für die Beibehaltung der Angliederung an die Berner Fachhochschule aus.

SG regt die Schaffung eines Absatzes 4 an, in welchem der Hochschule die Aufgabe übertragen wird, zuhanden der Kantone Gleichwertigkeiten bei der Ausbildung von Lehrpersonen im Bereich Sportunterricht und Lehrbefähigung an Berufsfachschulen zu beurteilen.

BL, BS, SO, ZH, LU, NW, SH, SZ, VD und GL: Keine Bemerkungen zu dieser Bestimmung.

Parteien:

Nach FPD ist die EHSM ein Erfolgsmodell. Die Vereinigung unter dem Dach BASPO bringe Vorteile und Synergiegewinne. Da aber die Zahl der Studierenden und der Mitarbeitenden nicht positiv korreliere, sei es richtig und sinnvoll, die organisatorische Angliederung der EHSM und mögliche Zusammenarbeitsformen mit der ETH, den Fachhochschulen etc. zu prüfen.

SP favorisiert den Status quo, sofern Übereinstimmung mit dem HFKG gewährleistet ist.

CVP, CSP, Grüne, Liberale und SVP: Keine Bemerkungen.

Weitere Organisationen: SOA, SA, SFV, Swissfit, STV, SRV, SJV, Billiard, Plussport, SAC, ASSA, CVAM, SAGV und

swissmem: EHSM muss integraler Teil des BASPO bleiben, um optimale Synergienutzung sicherzustellen.

Schiesssport würde die Ausgestaltung der EHSM als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bevorzugen, verweist aber im Weiteren auf die Stellungnahme von SOA.

NK und Uni BE: Akkreditierung EHSM als Hochschule sollte im Einklang mit den Anforderungen des neuen HFKG stehen. Gegebenenfalls ist die EHSM nur als Hochschulinstitut auszugestalten. BASPO sei als Einheit zu stärken, gleichzeitig müsse aber auch auf eine grösstmögliche Autonomie der Hochschule geachtet werden. cohep beurteilt es als eher problematisch, wenn ein Bundesamt eine Hochschule führt. Erstaunlich sei auch, dass der Bundesrat im Gegensatz zu den vorgeschlagenen Regeln des HFKG die Akkreditierung der EHSM regeln kön-