Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten
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Nach TI und NE ist ein stärkeres Engagement des Bundes, d.h. verpflichtende Formulierungen, zu begrüssen. Das Bundesengagement sollte in Absprache mit der EDK erfolgen. NE wünscht dabei auch ein entsprechendes finanzielles Engagement des Bundes.
SH wünscht explizit in beiden Absätzen eine verpflichtende Formulierung.
Parteien:
LPS wünscht keine "Kann-" sondern eine verpflichtende Formulierung.
SP unterstützt Kompetenzen für den Bund mit Nachdruck.
Weitere Organisationen:
ASSA, KKS, ESK und SVSS, SVKS und LCH befürworten den Einbezug weiterer Organisationen für den Bereich der Aus- und Weiterbildung von Sportlehrkräften.
Uni GE fordert eine verpflichtende Formulierung.
Uni BE hält fest, dass die Zuständigkeit zur Regelung der Ausbildung von Lehrkräften bei der EDK liege.
NK, PHZH und DOBS fordern in beiden Absätzen eine verpflichtende Formulierung, damit national einheitliche Mindeststandards in der Lehrerbildung vorliegen.
Cohep befürchtet mit der Regelungsbefugnis des Bundes einen Eingriff in die Autonomie der Hochschulen. Zudem würden entsprechende Vorgaben mit der gesamtschweizerischen Koordination durch die EDK kollidieren. Eventuell seien seitens des Bundes Auflagen bezüglich Diplomanerkennungsvorschriften vorzusehen, doch müssten solche Vorschriften fächerübergreifend erfolgen. Im Übrigen wird auf die neue Bildungsverfassung verwiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass Regelungen über die Ausbildung der Lehrkräfte in den Kompetenzbereich der EDK fallen.
Art. 14 Berichterstattung Kantone:
EDK, JU, ZH, TG, AI, BL, UR, OW, VS, BE, SZ, FR, NE, GL und VD: Eine gesonderte Berichterstattung ist unnötig. Es ist anzustreben, dass das ein spezifisches Monitoring des Sportunterrichts in das nationale Bildungsmonitoring von Bund und Kantonen einbezogen wird. GR und ZG fordern, diesen Grundsatz im Gesetz zu verankern.
TI bezweifelt, ob die Kantone sinnvoll über all diese Punkte berichten können.
Parteien:
Berichterstattungspflicht wird seitens LPS als nicht sehr sinnvoll erachtet, wenn bei einer Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorgaben keine Sanktionsmöglichkeiten bestehen.
Es bedarf nach SP einer echten Kontrolle und griffiger Massnahmen, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.
Weitere Organisationen:
ESK, Uni BE und cohep wünschen Integration ins Bildungsmonitoring. Nach cohep wäre im Sinne einer einheitlichen Terminologie eine Formulierung analog zu Artikel 12 "Anlagen und Einrichtungen für den Sportunterricht" oder Artikel 6 "Sportanlagen" zu wählen.
PHZH ist der Ansicht, dass eine entsprechende Berichterstattung wichtig ist.
Schiesssport: Anstelle eines aufwändigen Reportings ist mittels griffiger Kontrollen die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
SAGV und Swissmem: In den Ausführungsbestimmungen ist Norm zu konkretisieren, da ansonsten die Berichterstattung ohne effektive Steuerungswirkung verpufft.