Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/113: Totalrevision Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport. Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport · 41 Seiten

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Gemäss ESK stellt sich die Frage, mit welcher Plattform der Bund, die Kantone und Verbände die Koordination sicherstellen.

Nach SSV wäre es sinnvoller gewesen, an Stelle einer nationalen Agentur eine staatliche Organisation zu schaffen.

Art. 19 Grundsatz Weitere Organisationen:

ADS und ESK-AGD wünschen in Absatz 3 eine Departementsverordnung, weil so schneller auf Entwicklungen und neu auftretende Substanzen reagiert werden könne.

FMH macht darauf aufmerksam, dass die genauen Rechtsfolgen der staatlichen Dopingregelung nicht ausreichend klar dargestellt sind. Nach Artikel 19 Absatz 1 wird Doping als Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport verstanden. Die Strafnorm von Artikel 21 beziehe sich auf diesen weiten Dopingbegriff, womit nicht mehr ausschliesslich der reglementierte Wettkampfsport darunter falle. Das sei nur akzeptierbar, wenn die Dopingmittelliste so zusammengestrichen werde, dass sich ausschliesslich nur noch Mittel darauf finden, die nie für die Behandlung von Patienten benötigt werden. Es sei daher zu prüfen, ob die Dopingdefinition nicht auf den reglementierten Wettkampfsport zu beschränken sei. Zumindest aber seien die Erläuterungen so anzupassen, dass die klaren Intentionen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden.

Art. 20 Dopingkontrollen Kantone:

VD bedauert, dass im Zusammenhang mit dem Austausch von Daten die Problematik des Medizinalgeheimnisses nicht klar geregelt werde.

Parteien:

SP begrüsst die Verankerung dieser Norm, die eine klare Grundlage für die Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit schaffe.

Weitere Organisationen:

FIFA begrüsst die Norm, da mit der vorgeschlagenen Grundlage die Zweifel an der Rechtsmässigkeit der bei den Sportverbänden üblichen Einverständniserklärung für lückenlose Dopingkontrollen der Sportler und Sportlerinnen behoben sei.

Uni BE weist darauf hin, dass die Liste in Absatz 2 abschliessend sei, weshalb bei einer Namensänderung auch das Gesetz geändert werden müsste.

CF weist darauf hin, dass das geltende Recht bezüglich Doping dem Datenschutzgesetz widerspreche und die aktuelle Praxis bei der Weitergabe von Personendaten im Zusammenhang mit Dopingkontrollen in unzulässiger Weise in die Persönlichkeitsrechte von Sportlerinnen und Sportler eingreifen würde. Die neue Bestimmung über Dopingkontrollen würden diesem Umstand noch nicht ausreichend Rechnung tragen.

Art. 21 Strafbestimmungen Kantone:

OW möchte die Einnahme von Dopingmitteln durch Sportler und die Verweigerung der Bekanntgabe von Lieferanten durch Sportler als "schweren Tatbestand" qualifizieren.

VD ist der Meinung, dass der Eigengebrauch durch Sportler oder Sportlerinnen nicht klar geregelt werde, vor allem wenn es sich nicht um geringfügige Mengen handle.

Weitere Organisationen:

Nach ADS und ESK-AGD ist zu prüfen, ob diese Norm eine ausreichende Grundlage darstelle, damit die Zollbehörden gegen die Einfuhr von potentiellen Dopingmitteln und -substanzen vorgehen können.