Bericht FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten

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Die Grundabgabe für die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) wird neu auf 10 000 Franken festgesetzt. Damit soll der für alle SRO gleichermassen entstehende

Sockelaufwand abgegolten werden. Da der Bereich der SRO innerhalb der ganzen FINMA vergleichsweise eher ein kleiner Bereich sein wird und die Grundabgaben nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtkosten eines Aufsichtsbereichs ausmachen sollen, wird eine

Grundabgabe von 10 000 Franken pro SRO als ausreichend erachtet.

Artikel 29 Zusatzabgabe

Gemäss FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. d) sind bei den SRO für die Aufteilung der

Aufsichtsabgabe unter die einzelnen Beaufsichtigten der Bruttoertrag und die Anzahl

Mitglieder massgebend. Wie nach der bisherigen Regelung wird das Kriterium "Anzahl Mitglieder" zu ¾ und das Kriterium "Bruttoertrag" zu ¼ gewichtet. Die Regelung wird

beibehalten, weil sie sich in der bisherigen Anwendung als angemessene Aufteilung

erwiesen hat. Die stärkere Gewichtung des Kriteriums "Anzahl Mitglieder" ist sachlich begründet, da es sich um eine stabilere und verlässlichere Grösse handelt, die weniger bewussten Verzerrungen unterliegt.

Artikel 31 Bruttoertrag

Die Regelung des Bruttoertrags entspricht ebenfalls der bisherigen Regelung. Weiterhin sind Abzugsmöglichkeiten bei Schulungen und GwG-Revisionen (Abs. 1) möglich, um

Verzerrungen bei der Zuteilung der Kosten unter den SRO zu verhindern. So weist eine SRO, welche die Schulungen selbst anbietet, gegenüber einer SRO, die selbst keine

Schulungen anbietet, aber die Ausbildungsveranstaltungen einer anderen SRO anerkennt, einen höheren Bruttoertrag auf und würde mit höheren Abgaben belastet. Dies ist nicht im Interesse einer guten Überwachungstätigkeit der SRO. Ähnliches trifft für die SRO zu, die Prüfgesellschaften mit der Prüfung ihrer angeschlossenen Finanzintermediäre beauftragen und die Abrechnung selber vornehmen. Diese würden gegenüber einer SRO, wo die

angeschlossenen Finanzintermediäre die Prüfgesellschaft direkt beauftragen und abrechnen, benachteiligt.

SRO, welche in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind, weisen keinen selbständigen Bruttoertrag aus. Als alternative rechnerische Grösse wird bei ihnen vom Bruttoaufwand ausgegangen.

7. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der direkt unterstellten Finanzinter-

mediäre

Artikel 32 Grundabgabe

Mit dem Inkrafttreten des FINMAG werden rund 400 heute der Kontrollstelle GwG direkt unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) der FINMA unterstellt. Die Gruppe der DUFI ist sehr heterogen. Die beaufsichtigten DUFI unterscheiden sich stark in ihrer Grösse aber auch in ihrer Tätigkeit. Die von den DUFI erzielten Bruttoerträge lagen im 2007 zwischen wenigen hundert Franken und rund 425 Millionen Franken. Die grösseren DUFI finden sich unter den Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern oder Leasinggesellschaften. Daneben gibt es gerade in den Bereichen Geldwechsel und Money Transfer aber auch unter den Vermögensverwaltern DUFI, die ihre Tätigkeit als DUFI lediglich akzessorisch ausüben.

Mit einer Grundabgabe von 500 Franken hat jeder DUFI einen Sockelbeitrag an die Aufsicht zu leisten. Die Höhe der Grundabgabe trägt der Heterogenität der Gruppe der DUFI so Rechnung, dass die kleinsten unter ihnen nicht über Gebühr belastet werden.

Artikel 33 Zusatzabgabe