Bericht FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten
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2. Kapitel: Gebühren
Artikel 6 Gebührenpflicht
Für Verfahren, welche im Einzelfall einer Person zugeordnet werden können (Individualäquivalenz), werden kostendeckende Gebühren erhoben. Dies können Verfügungsverfahren, Aufsichtsverfahren, welche nicht in einer Verfügung oder nur mit einer Einstellungsverfügung enden, oder Dienstleistungen sein. Gerade Aufsichtsverfahren können einen grossen
Untersuchungsaufwand auslösen. Dieser soll auch über Gebühren abgegolten werden, wenn keine Verfügung oder nur eine Einstellungsverfügung ergeht. Die Kostenauflage wird im Rahmen des Verursacher- oder Unterliegerprinzips erfolgen. Das heisst, wer genügend Anlass für eine Untersuchung gesetzt hat oder wer in einem Verfahren mutmasslich
unterlegen wäre, soll die Kosten des Verfahrens tragen. Die Gebührenauflage wird sich dabei an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Das heisst, die Bemessung der Gebühren der Bundesverwaltung unterstehen den Regeln das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (Art. 46a Abs. 3 RVOG, SR 172.010; vgl. Tschannen /Zimmerli,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern, 2005, § 56 Rz 10). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Gebühren die Gesamtkosten des
Gemeinwesens des betreffenden Verwaltungszweigs höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 126 I 180 E. 3 aa S. 88; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich usw. 2002, Rz. 2637; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 56 Rz. 14). Nach dem
Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Gebühr zum objektiven Wert der staatlichen Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten. Massgebend für die Berechnung des Wertes kann der Nutzen, den der Private daraus zieht, oder der Kostenaufwand der
konkreten Inanspruchnahme des betreffenden Verwaltungszweiges sein (BGE 126 I 180 E. 3 bb S. 188; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2641 f.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 56 Rz. 21 f.).
Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden bezahlen für Leistungen der FINMA grundsätzlich Gebühren, ausser es handle sich um Leistungen im Bereich der Amts- und
Rechtshilfe.
Artikel 7 Allgemeine Gebührenverordnung
Diese Bestimmung hat deklaratorischen Charakter, da die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) gestützt auf ihren Geltungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1 für die gesamte
Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 RVOG, und damit auch für die FINMA als dezentralisierte Organisationseinheit, gilt. Soweit für den Bereich der FINMA notwendig, werden in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung spezialrechtliche Regeln geschaffen, welche der AllgGebV vorgehen (Artikel 1 Absatz 4 AllgGebV). Im
Übrigen ist die AllgGebV anwendbar, und der Verweis erfolgt vollständigkeitshalber und im Sinne der Benutzerfreundlichkeit.
Artikel 8 Gebührenansätze
Wie bereits dargelegt, sind die Gebührenansätze kostendeckend auszugestalten. Im Anhang zu dieser Verordnung sind für Verfügungen und Aufsichtstätigkeiten im Einzelfall
Tarifrahmen festgelegt (Absatz 1). Innerhalb des Rahmens kann aufgrund von
repräsentativen Durchschnittswerten für wiederkehrende, gleichartige Verfahren und
Verfügungen die zu bezahlende Gebühr bestimmt werden. Dabei können innerhalb eines Rahmens auch verschiedene Durchschnittswerte zum Tragen kommen, beispielsweise für umfangmässig kleine, mittlere oder grosse Verfahren. Bei der Festlegung dieser
Durchschnittswerte ist je nach Rahmengrösse genügend zu differenzieren, damit die
Festlegung der Gebühr in rechtsgleicher Weise erfolgen kann. Als Basis für die Berechnung der Durchschnittswerte dient der durchschnittliche Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache für die Gebührenpflichtigen (Absatz 2). Dabei ist eine gewisse Schematisierung und