Bericht FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten
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Pauschalierung bei der Festlegung des massgebenden Gebührenansatzes zulässig (BGE 1.A.71/2004 E.7.2.4 mit Verweisen).
Im Anhang nicht erwähnte Verfahren, Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet (Absatz 3). Verfügungen und Verfahren, für welche zwar ein Rahmen- oder Pauschaltarif vorgesehen ist, die sich aber in ihrem Umfang oder in ihrer Komplexität deutlich von den Durchschnittsverfahren gegen oben abheben, können ebenfalls nach Zeitaufwand abgerechnet werden (Absatz 5). Der Stundenansatz wird durch die FINMA je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person innerhalb eines Rahmens von 100 Franken bis 500 Franken festgesetzt (Absatz 4).
3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Grundsatz und Umfang
Die Bestimmung verdeutlicht noch einmal den bereits in Artikel 3 der Verordnung ausgeführten Grundsatz, dass die Beaufsichtigten abgabepflichtig sind und dass die Auf-
sichtsabgabe für jeden Aufsichtsbereich gestützt auf die Kostenabrechnung der FINMA berechnet und erhoben wird.
Artikel 12 Grund- und Zusatzabgabe
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 FINMAG soll grundsätzlich in allen Bereichen die
Aufsichtsabgabe mittels Grund- und Zusatzabgaben erhoben werden. Ausgenommen davon ist der Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, wo sich die Aufsichtskosten einzig aus der Führung und Überwachung des Registers ergeben und ohne weiters aufgrund der Anzahl Registereinträge direkt und sachgerecht auf die Beaufsichtigten verteilt werden können. Das Gesagte gilt auch für die Prüfgesellschaften, welche
ausschliesslich nach Artikel 19b GwG zugelassen sind. Die Aufsichtstätigkeit der FINMA beinhaltet Basisleistungen, welche für jeden Beaufsichtigten unabhängig von seiner Grösse und seinen geschäftlichen Aktivitäten gleichermassen und jährlich wiederkehrend
bereitgestellt werden müssen. Die Grundabgabe soll diese Tatsache berücksichtigen und somit einen gewissen Sockelaufwand decken. Da solche Basisleistungen für jeden
Beaufsichtigten eines Aufsichtsbereichs zu erbringen sind, ist es sachgerecht, die
Grundabgabe linear auf die Anzahl Beaufsichtigte pro Aufsichtsbereich zu verteilen. Die vorgelegte Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht jeder Aufsichtsbereich und innerhalb des Aufsichtsbereiches nicht jede Gruppe von Beaufsichtigten das gleiche Mass an Basisleistungen beansprucht. Da es in der Natur der Aufsichtsabgabe liegt, dass deren zugrunde gelegte Kosten pro Aufsichtsbereich und gerade nicht pro Beaufsichtigten erhoben werden können (qualifizierte Gruppenäquivalenz), sind bei der Festlegung der
Grundabgaben gewisse Schematismen nicht zu vermeiden. Der Anteil der Grundabgabe eines Aufsichtsbereiches kann bis zu 25 Prozent der Aufsichtsabgabe ausmachen (Absatz 3). Ausgenommen davon ist der Aufsichtsbereich der kollektiven Kapitalanlagen, wo der Anteil der Grundabgaben an den Kosten des Aufsichtsbereichs über 25 Prozent liegen darf, weil bei den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einzig eine Grundabgabe erhoben wird. Der überwiegende Teil der Aufsichtsabgaben eines Bereichs wird über die variablen Zusatzabgaben erhoben, für deren Berechnung die geschäftlichen Aktivitäten der
Beaufsichtigten herangezogen werden. Die Aufteilung der Aufsichtsabgaben in Grund- und Zusatzabgaben trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder Beaufsichtigte unabhängig von seiner Grösse Basisaufwand verursacht, daneben aber sein mutmasslich verursachter Aufwand vom Ausmass seiner geschäftlichen Aktivitäten bestimmt wird. Dabei ist
hinzunehmen, dass im Einzelfall für einen Beaufsichtigten der überwiegende Teil der auf ihn