Bericht FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten

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beispielsweise dazu geführt, dass im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen neu auch die Vermögensverwalterinnen und -verwalter einer Abgabepflicht im Bereich der

Aufsichtsabgaben unterstellt werden oder neu im Versicherungsbereich auch Gruppen und Konglomerate einer Aufsichtsabgabe unterstehen. In andern Fällen wiederum wurden die Grundabgaben angepasst.

• Die Zuordnung des Aufwands auf die Aufsichtsbereiche erfolgt mittels einer

Kostenabrechnung. Der Aufwand wird entweder direkt auf einen Aufsichtsbereich

verbucht oder da nicht direkt zugeordnet als allgemeiner Aufwand verbucht und dann im Verhältnis des direkt zugeordneten Aufwands auf die Aufsichtsbereiche aufgeteilt (Art. 2 und 3).

Betreffend die Höhe der Gebühren stützt sich die vorliegende Verordnung auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG;

SR 172.010). Die Gebühren werden entweder gestützt auf die im Anhang zur Verordnung festgelegten Tarifrahmen oder gestützt auf den konkreten Zeitaufwand berechnet. Artikel 15 Absatz 1 FINMAG bildet zudem die gesetzliche Grundlage, um auch für Verfahren, welche nicht mit einer Verfügung oder nur mit einer Einstellungsverfügung enden, eine Gebühr zu erheben.

Nicht zuletzt regelt der Verordnungsentwurf gestützt auf Artikel 16 FINMAG die Äufnung der Reserven.

Im Verordnungsentwurf werden die Begriffe Aufwand und Kosten in Anlehnung an die Begriffsverwendung im FINMAG synonym verwendet. Insbesondere können aus der

Verwendung dieser Begriffe im Verordnungsentwurf keine Schlussfolgerungen über die materielle Zusammensetzung sowie die Wahl der Instrumente des Rechnungswesens FINMA zur Abbildung der jeweiligen Sachverhalte gezogen werden.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Grundlage

Artikel 1 Gegenstand

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, die im FINMAG in Artikel 15 und 16 festgelegten Grundsätze zur Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben sowie der Reservebildung auszuführen.

Artikel 2 Gesamtkosten

Die Bestimmung über die Zusammensetzung der Gesamtkosten der FINMA bildet die Grundlage zur Vermeidung von Quersubventionierungen zwischen einzelnen

Aufsichtsbereichen, indem der Gesamtaufwand der FINMA möglichst verursachergerecht erfasst wird.

Artikel 3 Kostenaufteilung

Die Verordnung übernimmt die in Artikel 15 Absatz 2 FINMAG genannten Aufsichtsbereiche, obwohl der Bundesrat gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b FINMAG die Kompetenz hätte, die Aufsichtsbereiche auch anders zu regeln. Die nun getroffene Regelung ist

indessen nach Finanzierungsgesichtspunkten im jetzigen Zeitpunkt angemessen. Für die in Absatz 1 genannten Aufsichtsbereiche bestehen heute zumeist bewährte Modelle, nach welchen die Aufsichtskosten eines Aufsichtsbereiches auf die einzelnen Beaufsichtigten

aufgeteilt werden. Es besteht deshalb im Moment kein Anlass, grundsätzlich von diesen