Bericht FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten
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Die Stabilisierung tritt in der Regel nach 3 Berechnungsschritten ein. Das minimale Prämienvolumen wird durch dieses Berechnungsverfahren automatisch festgelegt.
Im Bereich der Konzernaufsicht ist wie bisher mit relativ wenig Verfügungen und Aufsichtsverfahren zu rechnen. Aus diesem Grund soll der Aufwand für die Konzernaufsicht vorwiegend über die vorgesehenen Abgaben verursachergerecht finanziert werden. In den letzten Jahren sind die Aufgaben in diesem Bereich zahlreicher geworden bzw. hat der Arbeitsaufwand stark zugenommen.
Die Abgaben werden auf Stufe Konzern aufgrund des Gesamtversicherungsgeschäftes desselben bemessen und beim Unternehmen gemäss Unterstellungsverfügung erhoben.
Konglomerate erzeugen in der Regel mehr Aufwand als Gruppen. Diesem Umstand wird durch eine unterschiedliche Behandlung bei der Grundabgabe Rechnung getragen.
Artikel 25 Zusatzabgabe
Die Zusatzabgabe entspricht der bisherigen Aufsichtsabgabe, welche über die
Mindestabgabe hinausgeht. Sie deckt die Kosten des Aufsichtsbereichs, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
Die Aufgaben für die Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsaufwand im Bereich der
Rückversicherungen haben sowohl in personeller wie in materieller Hinsicht zugenommen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wird die Berechnungsgrundlage für die
Zusatzabgabe neu auf 1/3 der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft abzüglich dem retrozedierten Geschäft festgelegt (Abs. 3 Bst. b).
Im Bereich der Konzernaufsicht berechnet sich die Zusatzabgabe aufgrund der gebuchten Bruttoprämie (Gesamtversicherungsgeschäft) auf Stufe Konzern (Abs. 4).
Artikel 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
nach Artikel 43 Absatz 2 VAG10
Von den Gesamtkosten der Vermittleraufsicht wird jährlich anhand der Anzahl gebundener Registereinträge im Verhältnis zur Gesamtzahl der Registereinträge die Abgabe berechnet und auf die Versicherungsunternehmen und Krankenkassen überwälzt. Die registrierten gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler entrichten somit die
Aufsichtsabgabe nicht selber.
5. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Artikel 27 Berechnung der Abgabe
Von den gesamten Aufsichtskosten der Vermittleraufsicht wird die Aufsichtsabgabe der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler abgezogen. Der Restbetrag wird jährlich gleichmässig auf die Anzahl ungebundener Registereinträge aufgeteilt und den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern als Aufsichtsabgabe in Rechnung gestellt. Da es sich bei der Aufsichtsabgabe um einen relativ geringen Betrag handelt und sich die Betriebsgrösse in aller Regel in der Anzahl der Registereinträge spiegelt, ist die gewählte Kostenaufteilung sachgerecht und verhältnismässig.
6. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Selbstregulierungsorganisationen
Artikel 28 Grundabgabe