Bericht FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten

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Die variable Zusatzabgabe wird zu drei Viertel im Verhältnis des Bruttoertrages eines DUFI zum gesamten Bruttoertrag aller DUFI sowie zu einem Viertel im Verhältnis der Anzahl seiner dauernden Geschäftsbeziehungen im GwG-Bereich zur Anzahl aller dauernden Geschäftsbeziehungen aller DUFI im GwG-Bereich erhoben. Das Gesetz bezeichnet den Bruttoertrag und die Betriebsgrösse als mögliche Bemessungskriterien für die Berechnung der Aufsichtsabgabe. Zu Gunsten einer einfachen und effizienten Erhebung der

Aufsichtsabgabe stellt die vorliegende Verordnung deshalb im Gegensatz zur heutigen Regelung auf den Bruttoertrag und die Anzahl GwG-Mandate als Ausdruck der

Betriebsgrösse ab und verzichtet auf die Anwendung weiterer Kriterien und

Kriterienkombinationen. Die heutige Regelung verkompliziert die Berechnung der

Abgabeaufteilung ohne zu einer wesentlich sach- und verursachergerechtern Belastung des einzelnen DUFI zu führen. Das Kriterium Anzahl GwG-Mandate wird lediglich zu einem Viertel berücksichtigt, da es im Verhältnis zum Bruttoertrag in Bezug auf die wirtschaftliche Grösse eines DUFI weniger aussagekräftig ist als der Bruttoertrag. So kann z. B. ein

wirtschaftlich potenter DUFI wenige, aber sehr lukrative GwG-Mandate haben. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bruttoerträge der DUFI, würde die Berechnung der Zusatzabgabe schwergewichtig nach Bruttoertrag allerdings für die sehr grossen DUFI unverhältnismässig hohe Beiträge bedeuten. Artikel 33 Absatz 3 der FINMA-GebV sieht daher eine maximale Zusatzabgabe von 15 000 Franken pro DUFI vor.

Artikel 34 Bruttoertrag

Wie bisher wird der Bruttoertrag gestützt auf Artikel 663 OR definiert. Für

Handelsunternehmen ist das Kriterium Bruttoertrag aufgrund der Art ihres Geschäftes nicht anwendbar. Es würde zu einer Verfälschung bei der Kostenaufteilung führen, weshalb hier stattdessen das Kriterium des Bruttogewinns zur Anwendung kommt.

8. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Prüfgesellschaften

Artikel 35 und 36 Grundabgabe, Zusatzabgabe

Der Gesetzgeber hat in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e die Prüfgesellschaften, als Folge der Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA, als gebühren- und abgabepflichtig für die von ihnen verursachten Kosten erklärt. Um den damit verbundenen Anspruch an eine verursachergerechte Finanzierung der Aufsichtskosten zu erfüllen, sieht die vorliegende Verordnung eine Aufsichtsabgabe im Bereich der Prüfgesellschaften vor. Wie in den anderen Aufsichtsbereichen ist eine Grundabgabe (Sockelbeitrag) und eine Zusatzabgabe

vorgesehen. Die Grundabgabe wird wegen möglicher Mehrfachzulassungen auf maximal 10 000 Franken beschränkt. Für die Zusatzabgabe werden gemäss FINMAG die

Prüfhonorare für die Berechnung herangezogen.

4. Kapitel: Reserven

Artikel 37

Die FINMA hat gemäss Artikel 16 FINMAG innerhalb von zehn Jahren Reserven von einem Jahresbudget zu äufnen. Diese Reserven sind durch die Beaufsichtigten über die jährlichen Abgaben zu bilden. Während zehn Jahren hat jeder Aufsichtsbereich Reserven in der Höhe von 10 Prozent seiner Aufsichtskosten zu äufnen. Diese werden über die Aufsichtsabgabe finanziert. Sollten die Reserven aufgrund von unvorhersehbaren Risiken,

Einnahmeschwankungen oder geplanten Investitionen (vgl. Botschaft zum FINMAG, BBl 2006 2870) sinken, so sind sie im gleichen Verfahren jährlich um einen Zehntel zu äufnen, bis sie wieder ein Jahresbudget betragen.