Bericht FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten

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Erläuterungsbericht zur FINMA-Gebührenverordnung

1. Grundzüge des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf der FINMA-Gebührenverordnung (FINMA-GebV) hat zum Ziel, die Finanzierung der FINMA in transparenter, nachvollziehbarer Weise gestützt auf die

Vorgaben des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zu regeln.

Dabei sollen die Kosten der FINMA möglichst verursachergerecht und unter Vermeidung von Quersubventionierungen auf die einzelnen Aufsichtsbereiche und deren Beaufsichtigte überwälzt werden.

Mit Artikel 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG;

Referendumsvorlage BBl 2007 4625) hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) vollständig über Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Beaufsichtigten zu finanzieren. Dabei sollen die heute

bestehenden Finanzierungsmodelle der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) zusammengeführt und wo notwendig an die neue Behörde

angepasst werden. Somit werden sämtliche Kosten der FINMA auf die Beaufsichtigten überwälzt. Einerseits geschieht dies über Gebühren, welche bei den Beaufsichtigten

individuell gestützt auf Verfügungen, Aufsichtsverfahren im Einzelfall ohne Verfügung und das Erbringen von Dienstleistungen erhoben werden. Kosten der FINMA, welche nicht durch Gebührenertrag gedeckt sind, sind über die Erhebung von Aufsichtsabgaben zu finanzieren. Die Aufsichtsabgaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Beaufsichtigten nicht

individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden können. Dabei sollen die

anfallenden Kosten soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zugeordnet

werden, um unerwünschte Quersubventionierungen zu vermeiden. Der von der Gruppe der Beaufsichtigten verursachte Aufsichtsaufwand wird möglichst verursachergerecht und

angemessen auf die einzelnen Beaufsichtigten aufgeteilt. Dabei kann die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufgeteilt werden. Von dieser

Möglichkeit hat der Bundesrat im vorliegenden Verordnungsentwurf gestützt auf die heutigen Regelungen im Bereich der Banken, Börsen und der Bekämpfung der Geldwäscherei

Gebrauch gemacht.

Die Zusammenführung dreier Gebührenregelungen bedingte zum Zweck einer harmonisierten FINMA-Regelung Anpassungen in einzelnen Bereichen. So wurde zum Beispiel die Erhebung einer Grund- und Zusatzabgabe auch für den Bereich der Versicherungsaufsicht eingeführt.

Die gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 FINMAG dem Bundesrat zur Konkretisierung zugewiesenen Ermessensspielräume hat dieser wie folgt gefüllt:

• Für die Berechnung der Abgaben wird auf das Budget des Rechnungsjahres abgestellt.

• Die Aufsichtsbereiche sind so umschrieben, dass die heute in den einzelnen Gebühren-

verordnungen geltende Gliederung und die heute geltende Berechnung der Verteilung auf die einzelnen Beaufsichtigten grösstenteils übernommen werden können. Da sich die durch die Finanzmarktgesetzgebung vorgegebene Aufsicht mit der Zusammenführung der heutigen Aufsichtsbehörden nicht ändert und sich die heute geltenden Regelungen bewährt haben, besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, diese Regelungen

grundlegend zu ändern. Diese Einschätzung wird aufgrund der Erfahrungen, welche die FINMA in den nächsten Jahren machen wird, zu überprüfen sein. Wo sich Neuerungen aufgrund des FINMAG ergeben, sind diese berücksichtigt: So sind die

Prüfgesellschaften, welche gestützt auf die Finanzmarktgesetzgebung eine Zulassung erhalten, neu als Beaufsichtigte abgabenpflichtig und bilden einen eigenen

Aufsichtsbereich. Zudem wurde jeder Aufsichtsbereich daraufhin überprüft, ob sämtliche Beaufsichtigte angemessene Beiträge an die Aufsichtskosten leisten. Dies hat