Bericht FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten

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Modellen abzuweichen. Die Organisationsstruktur der FINMA muss sich nicht zwingend mit den Aufsichtsbereichen decken. Wo dies der Fall sein wird, ist mittels geeigneter

Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Kosten der FINMA trotzdem soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zugeordnet werden können.

Die Zuordnung des Aufwands auf die Aufsichtsbereiche erfolgt mittels einer

Kostenabrechnung. Der Aufwand wird entweder auf einen Aufsichtsbereich verbucht oder als nicht direkt zugeordneter, allgemeiner Aufwand gesammelt und im Verhältnis des direkt zugeordneten Aufwands auf die Aufsichtsbereiche aufgeteilt. So wird z. B. der

Personalaufwand eines Aufsichtsbereiches direkt dem entsprechenden Bereich belastet. Eine nicht aktivierbare Anschaffung (z. B. Informatik), welche allen Aufsichtsbereichen von Nutzen ist, wird hingegen über ein Sammelkonto als "Strukturaufwand" verbucht und nach dem in der Verordnung festgelegten Verteilschlüssel auf die einzelnen Aufsichtsbereiche aufgeteilt. Nach diesem Schlüssel wird sämtlicher Aufwand aufgeteilt, der nicht direkt einem Aufsichtsbereich zugeordnet werden kann (z. B. Gesetzgebung, Marktbeobachtung,

Internationale Aufgaben, Verwaltungsrat, Äufnung der Reserven).

Aus Gründen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, der Transparenz und der

Rechtssicherheit ist der Verteilschlüssel für den Strukturaufwand auf Verordnungsstufe abschliessend zu regeln. Die vorliegende Regelung trägt diesen Anliegen vollumfänglich Rechnung, denn die Kostenabrechnung basiert auf den Zahlen der Finanzbuchhaltung und kann als zusätzliches, FINMA-spezifisches Element der externen finanziellen

Berichterstattung betrachtet werden. Im Gegensatz zur Kostenabrechnung wird das

Instrument der Kosten- und Leistungsrechnung ausschliesslich als internes

Führungsinstrument der FINMA dienen, da es keine Ansprüche von Beaufsichtigten im Zusammenhang mit der Gebühren- und Abgabeerhebung abdecken muss.

Andererseits stellt sich aber die Frage, ob die Einfachheit und die Statik des gewählten Verteilschlüssels dem Ziel der Vermeidung von Quersubventionierungen durch die

verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu genügen vermag. Das entscheidende Kriterium, ob der gewählte Verteilschlüssel (Absatz 2) als genügend verursachungsgerecht betrachtet werden kann, ist die Homogenität der Kostenstruktur zwischen den

Aufsichtsbereichen. Der Umstand, dass alle Aufsichtsbereiche dieselbe Personalintensität haben, dasselbe Lohnniveau aufweisen sowie auf Grund ähnlicher Arbeitsinhalte dieselben Anforderungen an die Arbeitsplatzinfrastruktur stellen, lässt den Schluss zu, dass ein

komplexerer Verteilschlüssel nicht zu wesentlich anderen Resultaten führen würde. Da die Aufsichtsabgaben den Beaufsichtigten nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden können (Gruppenäquivalenz), ist der gewählte Verteilschlüssel somit

verursachergerecht und verhältnismässig.

Artikel 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe

Die Gebühreneinnahmen eines Aufsichtsbereichs werden ausschliesslich zur

Kostendeckung dieses Aufsichtsbereichs verwendet. Das verbleibende Defizit und die zu äufnenden Reserven haben die Beaufsichtigten des jeweiligen Aufsichtsbereichs durch die Aufsichtsabgabe zu finanzieren.

Artikel 5 Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage dient das Budget der FINMA des laufenden Jahres. Damit kann die Aufsichtsabgabe bereits zu einem frühen Zeitpunkt fakturiert werden, nämlich sobald die Berechnungsgrundlagen aufgrund der Daten der Beaufsichtigten vorhanden sind. Nebst dieser Optimierung des Mittelzuflusses entsteht im Vergleich zu andern Lösungen auch weniger administrativer Aufwand, indem keine Teil- und Schlussrechnungen erstellt werden müssen.