Bericht FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten
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5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Übergangsbestimmung
Für gebührenpflichtige Verfahren, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der EBK, dem BPV oder der Kst GwG hängig sind, gelten die Gebührenansätze des bisherigen
Rechts. Dasselbe gilt für Verfahren, welche nach bisherigem Recht nicht gebührenpflichtig waren. Sind diese vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemacht worden, so bleiben diese Verfahren kostenlos, auch wenn sie erst nach dem 1.1.2009 abgeschlossen werden.
Artikel 40 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung wird zusammen mit dem FINMAG auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.
3. Richtlinien für Finanzmarktregulierung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat im September 2005 Richtlinien für Finanzmarktregulierung erlassen. Die darin statuierten Grundsätze werden mit dieser Vorlage folgendermassen berücksichtigt:
Vorab ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit den Artikeln 15 und 16 FINMAG den Grundsatzentscheid, dass die Beaufsichtigten sämtliche Kosten der FINMA über Abgaben und Gebühren zu tragen und eine Reserve in der Höhe eines Jahresbudgets der FINMA zu äufnen haben, bereits getroffen hat. Die Frage, ob oder in welcher Höhe eine Kostenüberwälzung auf die Beaufsichtigten stattzufinden hat, muss daher nicht mehr gestellt werden. Ebenso hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Prüfgesellschaften für Prüfungen nach der Finanzmarktgesetzgebung der Aufsicht der FINMA unterstehen und für den von ihnen verursachten Aufwand vollumfänglich kostenpflichtig sind. In der GebV-FINMA sind noch die Modalitäten der Gebührenerhebung sowie die Aufteilung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten auf die Beaufsichtigten zu regeln. Die vorliegende Verordnung orientiert sich dabei an den bereits heute bestehenden Gebührenverordnungen im Bereich der EBK, des BPV und der Kontrollstelle GwG. Sie übernimmt diese bewährten Regelungen zu einem grossen Teil und sieht lediglich dort Änderungen vor, wo sich diese aufgrund der heutigen Erfahrungen aufdrängen oder aufgrund einer harmonisierten Regelung notwendig sind. Differenzierte Regelungen finden sich insbesondere innerhalb der Aufsichtsbereiche, wo dies aufgrund der Grösse der Beaufsichtigten und der Art der Aufsicht notwendig erscheint (z. B. Höhe der Grundabgabe). Es sind demnach gegenüber heute keine volkswirtschaftlichen Umverteilungswirkungen zu erwarten. Daher ist davon auszugehen, dass die Regulierung der zu erhebenden Gebühren und Abgaben keine einschneidenden Auswirkungen auf die Marktstrukturen haben wird. Da es vorliegend um die Erhebung von Gebühren und Abgaben geht, ist es aufgrund des Legalitätsprinzips, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit unabdingbar, detaillierte Regelungen auf Verordnungsstufe zu treffen.
Der Entwurf der FINMA-Gebührenverordnung ist auf einfache und verständliche Regelungen ausgerichtet. Die Betroffenen haben im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit, ihre Anliegen einzubringen.
Die Höhe der einzelnen Aufsichtsabgabe hängt vom konkreten Budget der FINMA ab. Im Moment können dazu noch keine Angaben gemacht werden. In der zweiten Jahreshälfte 2008 können hingegen aufgrund von Budgetschätzungen erste Modellrechnungen durch die FINMA für die jeweiligen Aufsichtsbereiche in Aussicht gestellt werden.