Bericht FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten
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entfallenden Aufsichtsabgabe aus der Erhebung der Grundabgabe bestehen kann, da dem Beaufsichtigten hier eine ihm zurechenbare Basisleistung als Nutzen gegenübersteht. Die getroffene Regelung ist somit sachlich begründet und trifft keine rechtsungleichen
Unterscheidungen.
Artikel 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht besteht während der Dauer der Unterstellung des Beaufsichtigten unter die Aufsicht der FINMA. Die Abrechung pro rata temporis trägt diesem Umstand Rechnung und ist somit verursachergerechter, als eine Abrechnung nach Stichtag (z. B. Unterstellung am 31.12.).
Artikel 14 Erhebung der Abgabe und Vortrag auf neue Rechnung
Wie unter Artikel 5 dargelegt, werden die Aufsichtsabgaben aufgrund des Budgets für das laufende Jahr berechnet und erhoben. Die Jahresergebnisse (Unter- oder Überdeckung) sind pro Aufsichtsbereich auszuweisen und auf das nächste Rechnungsjahr zu übertragen (Absatz 2). Bei dieser Vorgehensweise ist auf eine möglichst genaue Budgetplanung zu achten.
Artikel 15 Rechnungstellung, Fälligkeit, Stundung, Verjährung
Die vorgeschlagene Regelung für die Rechnungstellung der Abgaben lehnt sich an die Regelung in der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren an (Revisionsaufsichtsverordnung; RAV; SR 221.302.3; Art. 44). Fälligkeit,
Stundung und Verjährung richten sich nach den Regeln für die Gebührenerhebung.
2. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Banken- und Börsenbereich
Artikel 16 Grundabgabe
Bedingt durch die Abnahme der Anzahl Beaufsichtigten einerseits und die
Kostenentwicklung seit dem Jahr 1996 andererseits, wurde die Grundabgabe als Instrument zur Kostendeckung im Bankenbereich zunehmend marginalisiert. Der Beitrag zur Deckung der Aufsichtskosten im Bankenbereich beträgt heute noch ungefähr 10 Prozent. Die
Grundabgabe wurde aus diesen Gründen differenzierter ausgewiesen und moderat
angehoben.
Die Grundgebühr von 200 000 Franken für die gesamte Raiffeisenorganisation (bestehend aus der Zentrale und rund 400 einzelnen Raiffeisenbanken) ist angesichts des Aufwandes, welcher heute für diese Gruppe betrieben werden muss, angemessen.
Artikel 17 - 19 Zusatzabgabe
Im Zuge der Aufgliederung zwischen dem Banken- und dem KAG-Bereich wurde dieser Teil der Verordnung im Vergleich zur heutigen Regelung redaktionell überarbeitet, materiell jedoch weitgehend belassen.
Die bisherige Bestimmung, wonach die Zusatzabgabe eines einzelnen Abgabepflichtigen höchstens 20 Prozent des Anteils an der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme beträgt, wurde fallen gelassen.