Bericht FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 12 Seiten
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Artikel 20 Grundabgabe
Neu sollen alle Beaufsichtigten nach dem Kapitalanlagengesetz eine Grundabgabe als Abgeltung des Sockelaufwandes entrichten. Gegenüber der heutigen Regelung sieht der Verordnungsentwurf deshalb in Buchstabe b auch eine Grundabgabe vor für
selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für
Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF).
Die Grundabgabe im KAG-Bereich wird reduziert. Damit soll die Grundabgabe wieder den Charakter einer Sockelabgabe erhalten. Mit dieser Massnahme entsteht keine
Finanzierungslücke für den KAG-Bereich in der FINMA. Es ergibt sich jedoch eine
Verschiebung der Anteile zwischen der Grundabgabe und der Zusatzabgabe, so dass die gesamte Aufsichtsabgabe wie bei den anderen Aufsichtsbereichen grösstenteils über die Zusatzabgabe finanziert wird.
Artikel 21 - 23 Zusatzabgabe
Neben der bisherigen Zusatzabgabe auf den kollektiven Kapitalanlagen (Art. 22) wird neu eine Zusatzabgabe für die Fondsleitungen und die Vermögensverwalter eingeführt, da sich diese als Beaufsichtigte ebenfalls an den Kosten des Aufsichtsbereiches KAG zu beteiligen haben (Art. 23). Beide Bereiche tragen je die Hälfte der gesamten Zusatzabgabe des KAG-Bereichs (Art. 21). Bei den Fondsleitungen und Vermögensverwaltern entsprechen die Kriterien Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorare- und Kommissionseinnahmen) und Betriebsgrösse (Fixkosten) den Vorgaben von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b FINMAG. Die beiden Kriterien werden je zur Hälfte für die Berechnung der Zusatzabgabe
herangezogen (Art. 23 Abs. 2). Durch die Reduktion der Grundabgaben im Aufsichtsbereich (siehe Artikel 20), wird die Zusatzabgabe als Finanzierungsinstrument im KAG-Bereich aufgewertet.
4. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Versicherungsunternehmen
Artikel 24 Grundabgabe
Neu werden auch im Aufsichtsbereich Versicherungen die Begriffe Grundabgabe und Zusatzabgabe verwendet. Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung zugunsten einer einheitlichen Terminologie im Bereich der Finanzmarktaufsicht.
Das bisherige System in der Berechnung der Aufsichtsabgabe und die Ansätze bleiben unverändert. Damit soll dem Umstand der bisherigen Minimalabgabe für kleine und Kleinst-Versicherungsunternehmen (ca. 50 % aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen)
Rechnung getragen werden. Versicherungsunternehmen mit einem bestimmten, jährlich neu festzulegenden Prämienvolumen (Prämieneinnahmen des Vorjahres gemäss der genehmigten Jahresrechnung), bezahlen einzig die Grundabgabe von 3 000 Franken. Die bisherige Minimalabgabe für die Krankenkassen, neu die Grundabgabe, bleibt unverändert. Das jährlich neu festzulegende minimale Prämienvolumen, bis zu welchem einzig die Grundabgabe zu entrichten ist, wird durch folgendes mathematisches Berechnungsverfahren (wie bisher) bestimmt:
In einem ersten Schritt werden die Aufsichtskosten proportional zum Prämienvolumen auf die einzelnen beaufsichtigten Versicherungsunternehmen verteilt. Diejenigen Versicherungsunternehmen, deren Anteil die Grundabgabe von 3 000 Franken nicht überschreitet,
scheiden aus. Auf die im Verteilprozess verbleibenden Versicherungsunternehmen werden in einem weiteren Schritt, wiederum proportional zu ihrem Prämienvolumen, die um die Grundgebühren der ausgeschiedenen Versicherungsunternehmen verminderten Aufsichtskosten verteilt. Dieses iterative Verfahren wird so oft wiederholt, bis die Verteilung stabil ist.