Bericht FINMA PV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

festzulegen, dass über einen Zyklus von mehreren Jahren alle Aspekte der Geschäftstätigkeit eines Beaufsichtigten geprüft werden.

Absatz 3

Die Prüfung eines Beaufsichtigten kann nie flächendeckend erfolgen: Planung, Durchführung sowie Festlegung der Prüfungsschwerpunkte der aufsichtsrechtlichen Prüfung müssen sich an den Risiken der Beaufsichtigten orientieren. Der Bundesrat bekennt sich daher in Absatz 3 zum risikoorientierten Prüfansatz. Die Prüftätigkeit hat zielgerichtet bei denjenigen Geschäftsaktivitäten eines Beaufsichtigten zu erfolgen, bei welchen die grössten Risiken liegen. Dabei ist eine Auswahl von verschiedenen Prüffeldern zu treffen und die Prüftiefe festzulegen. Die Prüftätigkeit wird daher nicht bei allen Beaufsichtigten gleich sein, sondern kann je nach Risikoprofil des jeweiligen Beaufsichtigten variieren.

Artikel 18 Prüfurteil

Die Prüfgesellschaften müssen sich im Prüfbericht darüber aussprechen, ob die Jahresrechnung und allfällige sonstige Abschlüsse wie Zwischenabschlüsse mit den anwendbaren Vorschriften übereinstimmen und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Bericht darf infolgedessen nicht nur aus Feststellungen bestehen, sondern muss auch Wertungen enthalten.

Artikel 19 Koordination zwischen Prüfgesellschaft und interner Revision

Absatz 2

Damit die Prüfgesellschaft ihre Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen kann, haben ihr die Beaufsichtigten vollen Zugang zu den Arbeitspapieren der internen Revision zu verschaffen. Die Prüfgesellschaft berücksichtigt diese Papiere im Rahmen ihrer Prüfung, trägt allerdings weiterhin die Verantwortung für das Ergebnis ihrer Prüfung.

Die interne Revision hat ihrerseits ein Anrecht darauf, Einsicht in den Prüfbericht der Prüfgesellschaft zu nehmen.

Artikel 20 Einzelheiten der Berichterstattung und der Durchführung der Prüfung

Mit dieser Bestimmung erhält die FINMA die Kompetenz, die Einzelheiten der Berichterstattung wie Form, Inhalt, Periodizität, Fristen und Adressaten sowie der Durchführung der Prüfung in einer Verordnung zu regeln.

5. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung nach KAG

Artikel 22 Prüfung der Depotbank

Bei den Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz gilt es zu beachten, dass hier ein Zusammenspiel verschiedenster Beaufsichtigter notwendig ist. So sind etwa bei der Verwaltung und Verwahrung von Anlagen eines bewilligten Anlagefonds mindestens eine Fondsleitung und eine Depotbank involviert. Entsprechend müssen nicht nur Fondsleitungen, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) und Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) sowie Anlagefonds oder andere kollektive Kapitalanlagen geprüft werden, sondern auch die Depotbanken. Bei diesen ist zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem Kollektivanlagengesetz, den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz sowie den vertraglichen Bestimmungen einhalten.