Bericht FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2
Sofern gewisse Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer nicht über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen, müssen sie diese innert vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einholen und der FINMA den entsprechenden Nachweis erbringen.
Absatz 3
Die vorliegende Verordnung ist auf Prüfungen anwendbar, die nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Sofern der Prüfzyklus für das Geschäftsjahr 2008 bereits vor Ende 2008 beginnt, findet die vorliegende Verordnung daher noch keine Anwendung.
3. Richtlinien für Finanzmarktregulierung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat im September 2005 Richtlinien für Finanzmarktregulierung erlassen. Die darin statuierten Grundsätze werden mit dieser Vorlage folgendermassen berücksichtigt:
Vorab ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit Artikel 24 ff. FINMAG den Grundsatzentscheid zur Regulierung des Prüfwesens bereits auf höherer Stufe getroffen hat. Die Frage, ob eine Regulierung des Prüfwesens überhaupt nötig ist, muss daher gar nicht gestellt werden. Sie ist bereits vom Gesetzgeber bejaht worden.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Bestimmungen zum Prüfwesen notwendig sind, um die Aufsicht der FINMA im In- und Ausland glaubwürdig erscheinen zu lassen. Mit der Regulierung des Prüfwesens im Finanzmarktbereich sollen qualitativ gute Prüfungen bei Beaufsichtigten erreicht werden. Qualitativ gute Prüfungen leisten wiederum einen wichtigen Beitrag zur Verfolgung der Aufsichtsziele wie Funktionsfähigkeit oder Effizienz des Finanzsektors. So kommt insbesondere im Bankenbereich oder im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen der griffigen Regulierung des Prüfwesens herausragende Bedeutung zu, da in diesen Bereichen hauptsächlich auf die Prüfung der Beaufsichtigten durch Prüfgesellschaften abgestellt wird (sog. dualistisches Aufsichtssystem).
Was die direkten Kosten der Aufsichtsbehörde für die Prüfgesellschaften anbelangt, so kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur FINMA-Gebührenverordnung verwiesen werden. Zu den indirekten Umsetzungskosten kann gesagt werden, dass ein bestehendes Aufsichtsregime weitgehend weitergeführt wird. Es sind demnach auch keine volkswirtschaftlichen Umverteilungswirkungen zu erwarten. Die vorliegende Regulierung des Prüfwesens wird damit auch keine einschneidenden Auswirkungen auf die Marktstrukturen haben.
Die Vorlage ist mit der Revisionsaufsichtsgesetzgebung koordiniert. Mit der Finanzmarktprüfverordnung soll eine sinnvolle Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde erreicht werden, so dass Doppelspurigkeiten möglichst verhindert werden. So gehen die hier vorgeschlagenen spezialgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nur in dem Masse über diejenigen der Revisionsaufsichtsgesetzgebung hinaus, als dies für die Qualität der Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen zwingend erforderlich ist.
Auf die Differenzierung bei der Prüfung der verschiedenen Kategorien von Beaufsichtigten ist ein besonderes Augenmerk gerichtet worden: Im Entwurf finden sich erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften, welche nach dem Kollektivanlagengesetz Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen prüfen. Um auf die Besonderheiten des Versicherungssektors Rücksicht zu nehmen, wurden Regelungen getroffen, welche von anderen Aufsichtsbereichen abweichen.