Bericht FINMA PV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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gesellschaft zu stark von einem Beaufsichtigten abhängig wird und dadurch ihr unabhängiges Prüfurteil in Frage gestellt sein könnte.

Mit „genügend“ Mandaten für Prüfungen im Bankenbereich oder im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen sind entsprechend der bisherigen Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) fünf Mandate gemeint (vgl. der geltende Art. 35 Abs. 2 Bst. e BankV). In begründeten Einzelfällen kann diese Zahl ausnahmsweise mit Einwilligung der FINMA vorübergehend unterschritten werden.

Die FINMA hat ein Interesse daran, dass für die Beaufsichtigten eine gewisse Anzahl von Prüfgesellschaften zur Verfügung steht und die Eintrittshürde nicht allzu hoch gestellt wird. So wird die FINMA bei der Zulassung prüfen, ob zum Zeitpunkt der Zulassung nicht weniger Mandate ausreichen können. In einem solchen Fall muss allerdings absehbar sein, dass auf Dauer eine Mandatsbasis erarbeitet werden kann, welche dem oben erwähnten Erfordernis von mindestens fünf Mandaten entspricht. In jedem Fall muss zudem sichergestellt sein,

dass die Prüfgesellschaft in der Lage ist, unabhängig und kompetent ihre Prüfmandate zu erfüllen.

Wie viele fest zugesagte Mandate im Versicherungsbereich als „genügend“ erachtet werden, muss offen bleiben. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist zur Zeit daran, erste Erfahrungen mit dem Einsatz von Prüfgesellschaften zu sammeln. Es ist daher verfrüht, für den Versicherungsbereich genaue Zahlen zu nennen. Die FINMA wird eine Praxis entwickeln müssen, die unter anderem der Anzahl von Anbieterinnen und Anbietern von Prüfungsdienstleistungen im Versicherungsbereich Rechnung trägt.

Buchstabe c

Eine Prüfgesellschaft muss über mindestens zwei leitende Prüferinnen und Prüfer verfügen, damit im Finanzbereich eine wirksame Prüfung möglich ist.

Absatz 2

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 RAV dürfen Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Artikel 3 Absatz 2 FINMA-PV setzt zudem für die spezialgesetzliche Zulassung im Finanzmarktbereich voraus, dass die Zweigniederlassung so organisiert und personell und finanziell so ausgestattet sein muss, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen dauernd erfüllt. Die organisatorische Ausstattung der Zweigniederlassung muss insbesondere die Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen in der Schweiz gewährleisten.

Artikel 4 Leitende Prüferinnen und Prüfer

Die Zulassung der leitenden Prüferinnen und Prüfer erfolgt analog zu derjenigen der Prüfgesellschaften: Sie müssen als Erstes die Anforderungen des Revisionsaufsichtsgesetzes erfüllen, d. h. sie müssen gemäss Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a FINMAG als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 RAG zugelassen sein. Weiter haben sie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b FINMAG das nötige Fachwissen für die Prüfung nach einem der Finanzmarktgesetze aufzuweisen. Die Prüfungen sind sodann mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen (Art. 26 Abs. 3 FINMAG).

Buchstabe a

Wie bei den leitenden Organen der Prüfgesellschaft wird auch bei den leitenden Prüferinnen und Prüfern verlangt, dass sie Gewähr für eine ordentliche und sorgfältige Prüftätigkeit bieten. Damit wird verdeutlicht, dass die FINMA die Zulassung nur dann erteilen wird, wenn sie davon ausgehen kann, dass die leitenden Prüferinnen und Prüfer ordentlich und sorgfältig prüfen. Sofern dies nach erteilter Zulassung nicht mehr der Fall ist, ist die FINMA befugt, die Zulassung zu entziehen (vgl. auch Art. 37 FINMAG).