Bericht FINMA PV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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Artikel 2 Absatz 3 GwG. Weiter ist auch die Prüfung nach Artikel 19a GwG nicht in dieser Verordnung geregelt2.

2. Abschnitt: Zulassung

Artikel 2 Grundsätze

Absatz 1

Wer Prüfungen nach einem oder mehreren der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c - e und g FINMAG durchführen will, braucht eine Zulassung der FINMA. Bei dieser Zulassung handelt es sich um eine spezialgesetzliche Zulassung im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV; SR 221.302.3).

Absatz 2

Die Zulassung kann für einzelne, mehrere oder für alle Aufsichtsbereiche erteilt werden. Bei den Prüfgesellschaften richtet sich der Umfang der Zulassung unter anderem nach der inneren Organisation: Diese muss so ausgestaltet sein, dass die Prüfgesellschaft die Prüfung in der geforderten Qualität durchführen kann.

Bei den leitenden Prüferinnen oder Prüfern wird nach den Kenntnissen und Erfahrungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt, welche Aufsichtsbereiche geprüft werden dürfen.

Absatz 3

In Absatz 3 wird klargestellt, dass jede Zulassung auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes im jeweiligen Aufsichtsbereich berechtigt.

Artikel 3 Prüfgesellschaften

Nach Artikel 26 Absatz 1 FINMAG wird eine Prüfgesellschaft zugelassen, wenn sie nach dem Revisionsaufsichtsgesetz beaufsichtigt ist, für die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert ist und keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Nach Artikel 26 Absatz 3 FINMAG sind die Prüfungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.

Absatz 1

Buchstabe a

Die leitenden Organe der Prüfgesellschaft, welche nicht zwingend leitende Prüferinnen und Prüfer sein müssen, haben deshalb Gewähr dafür zu bieten, dass die Beaufsichtigten sorgfältig und ordentlich geprüft werden. Ein solches Gewährserfordernis findet sich z. B. auch in Artikel 4 Absatz 1 RAV3.

Buchstabe b

Eine Prüfgesellschaft muss über genügend Mandate von Beaufsichtigten verfügen, um glaubwürdig und kompetent prüfen zu können. Damit soll verhindert werden, dass eine Prüf-

2 Vgl. Art. 41 GwG: Im Gegensatz zu allen übrigen Finanzmarktgesetzen ist in Art. 41 GwG vorgesehen, dass nicht der Bundesrat, sondern die Aufsichtsbehörden die für den Vollzug notwendigen Bestimmungen erlassen. Im Rahmen der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) soll diese Bestimmung geändert werden. Dem Bundesrat wird dadurch in gewissen Bereichen wie z. B. im Prüfungswesen neu die Kompetenz erteilt, das Geldwäschereigesetz umzusetzen (vgl. BBl 2007 6269).

3 Art. 4 Abs. 1 RAV: Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.