Bericht FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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Die FINMA und die Revisionsaufsichtsbehörde werden bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben eng zusammenarbeiten. Während die Revisionsaufsichtsbehörde die Einhaltung der Voraussetzungen der Grundzulassung überwacht, zielt die Aufsicht der FINMA darauf ab, sicherzustellen, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich mit der nach Artikel 26 Absatz 3 FIN-MAG geforderten Sorgfalt sowie mit dem notwendigen Fachwissen geprüft wird. Die Aufsichtstätigkeit der FINMA über die Prüfgesellschaften wird sich auf die konkrete Kontrolle der mandatsbezogenen Prüftätigkeit vorab bei Banken und Effektenhändlern, Versicherungsunternehmen und den Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz beschränken, während sich die Revisionsaufsichtsbehörde auf allgemeine unternehmens- und mandatsbezogene Fragen und die stichprobenweise Kontrolle der Prüftätigkeit bei Publikumsgesellschaften konzentrieren wird. Sobald die FINMA auf grundsätzliche Probleme bei der Prüfgesellschaft oder der Prüftätigkeit einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers stösst, wird sie dies der Revisionsaufsichtsbehörde umgehend mitteilen. Um die Koordination der beiden Behörden sicherzustellen, ist es ausserdem denkbar, dass die FINMA gemeinsam mit der Revisionsaufsichtsbehörde Qualitätskontrollen bei Prüfgesellschaften durchführen wird.
Absatz 3
Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sieht Absatz 3 vor, dass die FINMA und die Revisionsaufsichtsbehörde einander elektronischen Zugriff auf bestimmte Daten wie z. B. Zulassungsgesuche gewähren können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Bestimmung entspricht materiell Artikel 26 Absatz 1 RAV7.
4. Abschnitt: Prüfung
Artikel 12 Ordentliche Revision
Absatz 1
Wie bereits in der Botschaft zum FINMAG ausgeführt, ist die eingeschränkte Revision der Beaufsichtigten in jedem Fall unzulässig8. Im Finanzmarktbereich ist somit nach den
Grundsätzen der ordentlichen Revision zu prüfen.
Absatz 2
Gemäss Artikel 728a Absatz 3 OR würde die Geschäftsführung des Verwaltungsrats nicht Gegenstand der ordentlichen Revision bilden. Es ergibt sich allerdings aus der Natur der Sache, dass im Bereich der Finanzmarktaufsicht auch die Geschäftsführung des Verwaltungsrats z. B. hinsichtlich Kontrolltätigkeiten Gegenstand der Prüfung durch die Prüfgesellschaften sein muss, was mit Absatz 2 verdeutlicht wird.
Artikel 13 Prüfungsstandards
Absatz 1
Die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen (Art. 26 Abs. 3 FINMAG). Damit dieses Erfordernis erfüllt ist, müssen sich die Prüfgesellschaften an die von der Revisionsaufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards halten (vgl. Art. 28 RAV).
Absatz 2
Sollten diese Standards im Zuständigkeitsbereich der FINMA nicht ausreichen, wird der FINMA die Kompetenz eingeräumt, ergänzend zur Revisionsaufsichtsbehörde national und
7 Die FINMA ist allerdings befugt, die Aktenherausgabe nach den in Art. 40 FINMAG genannten Gründen zu verweigern (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 RAV). 8 Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG) vom 1. Februar 2006 (BBl 2006 2904).