Bericht FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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international anerkannte Standards als verbindlich zu erklären oder eigene Standards zu erlassen oder bestehende Standards abzuändern oder zu ergänzen.
Artikel 14 Leitung der Prüfung
Die Prüfgesellschaften müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer mit der Leitung der Prüfung betrauen. Sie dürfen die Leitung der Prüfung nicht an Dritte delegieren. Abgesehen davon sind die Prüfgesellschaften aber frei, wie sie ihr Prüfteam zusammensetzen. So dürfen sie unter anderem für spezifische Prüfhandlungen externe Hilfspersonen beiziehen.
Artikel 15 Kostenvorschuss
Die Beaufsichtigten haben den Prüfgesellschaften auf deren Verlangen einen Kostenvorschuss zu leisten. Diese Pflicht gilt nur für Aufträge, die einer Prüfgesellschaft gestützt auf die Finanzmarktgesetze erteilt werden.
Artikel 16 Prüfgegenstand der Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Prüfgesellschaften erstreckt sich einerseits auf die finanziellen Aspekte (Rechnungsprüfung) sowie auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Aufsichtsprüfung)9. Prüfgegenstände der Rechnungsprüfung sind die Jahresrechnung und, soweit vorgesehen, die Konzernrechnung sowie darauf basierende Ausweise, die nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind10. Bei der Rechnungsprüfung wird geprüft, ob die Beaufsichtigten die Jahresrechnung und die darauf basierenden aufsichtsrechtlichen Ausweise nach den anwendbaren Vorschriften ablegen und somit die finanzielle Situation des Beaufsichtigten korrekt wiedergeben.
Artikel 17 Prüfgegenstand der aufsichtsrechtlichen Prüfung
Absatz 1
Ziel der Aufsichtsprüfung ist es zu prüfen, ob der Beaufsichtigte während der Prüfperiode die aufsichtsrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Da die Themen der Aufsichtsprüfung praktisch die gesamte Organisation und Geschäftstätigkeit des Beaufsichtigten umfassen können, legt die FINMA fest, was die Prüfgesellschaften im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung jedes Jahr prüfen müssen (sog. Pflichtprüfgegenstände).
Über diese Pflichtprüfgegenstände hinaus kann sie Jahr für Jahr Prüfgegenstände festlegen, die zusätzlich geprüft werden müssen. Damit wird der FINMA die Kompetenz erteilt, zielgerichtet und mit Blick auf das Geschehen auf den Finanzmärkten, Geschäftsfelder der Beaufsichtigten oder Kategorien von Beaufsichtigten zusätzlich einer vertieften Überprüfung unterziehen zu lassen. So kann die FINMA z. B. vorsehen, dass in einem Jahr die Bildung von Rückstellungen im Kreditgeschäft und im darauffolgenden Jahr die Kommissionsstruktur im Vermögensverwaltungsgeschäft geprüft werden müssen.
Absatz 2
In Ergänzung dazu legen die Prüfgesellschaften, welche über die Eigenheiten der Geschäftstätigkeit ihrer Auftraggeber am Besten im Bild sind, für die aufsichtsrechtliche Prüfung zusätzliche Prüfungsschwerpunkte fest. Je nachdem wird die Festlegung dieser Prüfungsschwerpunkte in Absprache mit der FINMA erfolgen. Da die Prüfgesellschaften den risikoorientierten Prüfungsansatz verfolgen (vgl. dazu Abs. 3), müssen sie sich bei der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte grundsätzlich an den Risiken des jeweiligen Beaufsichtigten orientieren. Daneben haben die Prüfgesellschaften die Prüfungsschwerpunkte aber auch so
9 Art. 18 Abs. 1 BankG.
10 Aufsichtsrechtliche Ausweise sind periodische Meldungen an die Schweizerische Nationalbank und an die FINMA (vgl. z. B. EBK-RS 05/4 Aufsichtsreporting).