Bericht FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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Artikel 24 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften
Um eine möglichst lückenlose Überprüfung im Fall der Auslagerung von Aufgaben wie der Administration oder Vermögensverwaltung von einem Beaufsichtigten auf andere Beaufsichtigte nach dem Kollektivanlagengesetz sicherzustellen, müssen die Prüfgesellschaften der verschiedenen Beaufsichtigten unter anderem die für die jeweiligen Prüfungen relevanten Informationen untereinander austauschen können.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Börsen
Artikel 25
Absatz 1
Auch die Börse hat eine Prüfgesellschaft zu beauftragen, welche jährlich prüft, ob die Börse die Verpflichtungen, die sich aus dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1), der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11) und aus den eigenen Reglementen ergeben, erfüllt.
Absatz 2
Artikel 12 - 21 FINMA-PV sind sinngemäss auf die Prüfung der Börsen anwendbar. Dabei wird allerdings auf ihre Besonderheiten Rücksicht genommen werden müssen.
7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Versicherungsunternehmen
Artikel 26
Absatz 1
Im Versicherungsbereich müssen auf Verordnungsstufe gewisse Differenzierungen gemacht werden, so dass nicht sämtliche Bestimmungen, welche für andere Beaufsichtigte gelten, auch für die Prüfung von Versicherungsunternehmen zur Anwendung gelangen. So hält der Gesetzgeber bereits in Artikel 29 Absatz 1 VAG fest, dass die Prüfgesellschaft prüft, ob die Jahresrechnung hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und den Reglementen entspricht. Ausserdem überprüft sie, nach Massgabe der Weisungen der Aufsichtsbehörde, die Einhaltung der Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Vollzugsverordnungen. Nach dieser Bestimmung ist der Bundesrat somit nicht befugt, den Prüfungsgegenstand bei Versicherungsunternehmen in einer Verordnung festzulegen. Es ist an der FINMA, entsprechende Weisungen zu erlassen.
Absatz 2
Die Prüfgesellschaften und die interne Revision der Versicherungsunternehmen stimmen ihre Prüftätigkeiten aufeinander ab. Wie im Bankenbereich soll somit auch im Versicherungsbereich eine Koordination der Prüfgesellschaft mit der internen Revision stattfinden.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Übergangsbestimmungen
Absatz 1
Die vom BPV spezialgesetzlich zugelassenen Prüfgesellschaften sowie leitenden Prüferinnen und Prüfer gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als zugelassen und müssen bei der FINMA kein Zulassungsgesuch mehr stellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die von der EBK vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer.