Bericht FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2
In Absatz 2 sind die erleichterten Zulassungsvoraussetzungen für die leitenden Prüferinnen und Prüfer, welche Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter sowie Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen prüfen, geregelt. Diese müssen einerseits als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 RAG zugelassen sein. Anderseits müssen sie über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren in der Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern oder von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die in der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätig sind, verfügen oder sich auf andere Weise über gute Kenntnisse im Prüfwesen und Vermögensverwaltungsgeschäft ausweisen.
Artikel 6 Nachweis nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG
Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen dem Kollektivanlagengesetz unter anderem dann nicht, wenn ausschliesslich qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 KAG beteiligt sein dürfen und die Aktien auf Namen lauten (Art. 2 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG muss eine zugelassene Prüfgesellschaft der FINMA jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringen. Mit Artikel 6 FINMA-PV wird nun festgelegt, dass die zugelassene Prüfgesellschaft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG ein nach Revisionsaufsichtsgesetz zugelassenes Revisionsunternehmen sein muss (vgl. Art. 6 RAG). Auch hier macht der Bundesrat von seiner Kompetenz, erleichterte Zulassungsvoraussetzungen erlassen zu können, Gebrauch. Diese Prüfgesellschaften müssen keine staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen sein.
Artikel 7 Prüfgesellschaft für Gruppen und Konglomerate
Absatz 1
Unternehmen, die zu einer von der FINMA beaufsichtigten Finanz- oder Versicherungsgruppe oder zu einem von der FINMA beaufsichtigten Finanz- oder Versicherungskonglomerat gehören, müssen die gleiche Prüfgesellschaft beauftragen wie die anderen Unternehmen der Gruppe beziehungsweise des Konglomerats4. Infolgedessen ist dafür zu sorgen, dass die Unternehmen der Gruppe oder des Konglomerats, die nicht von der FINMA beaufsichtigt werden, dieselbe Prüfgesellschaft beauftragen. Nur so ist ein einheitlicher Überblick der Prüfgesellschaft über die Gruppe oder das Konglomerat gewährleistet.
Absatz 2
Die Einheit der Prüfgesellschaft der Gruppe oder des Konglomerats kann allerdings in Ausnahmefällen nicht praktikabel sein. So können insbesondere Unabhängigkeitsüberlegungen der Einsetzung einer einzigen Prüfgesellschaft entgegenstehen, etwa wenn bei einer Gruppengesellschaft personelle Verbindungen von Organen zur Prüfgesellschaft der Gruppe bestehen. In solchen Fällen muss die FINMA die Möglichkeit haben, von diesem Grundsatz auf Gesuch hin abzuweichen.
Artikel 8 Dokumentation und Aufbewahrung
Die Prüfgesellschaften müssen sich an die Dokumentations- und Aufbewahrungsvorschriften nach Artikel 730c OR halten, unabhängig davon, ob sie Aktiengesellschaften nach Artikel
4 Vgl. auch im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen: Art. 126 Abs. 3 KAG.