Bericht FINMA PV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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620 OR prüfen oder nicht5. Somit haben sie sämtliche Prüfungsdienstleistungen zu dokumentieren und Prüfberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufzubewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. Die Unterlagen müssen es zudem ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen (Art. 730c Abs. 2 OR).
Artikel 9 Unabhängigkeit
Die Prüfgesellschaften müssen bei der Prüfung der Beaufsichtigten die Vorschriften zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 RAG einhalten6. Solange die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft gegenüber dem Beaufsichtigten nicht in Frage gestellt ist, ist die Prüfgesellschaft befugt, neben dem Prüfauftrag andere Aufträge des Beaufsichtigten anzunehmen. Allerdings gibt es auch Aufträge, die mit dem Prüfauftrag unvereinbar sind. So wäre es z. B. im Versicherungsbereich undenkbar, dass eine Prüfgesellschaft gleichzeitig als verantwortliche Aktuarin oder als interne Revision des geprüften Versicherungsunternehmens tätig ist.
3. Abschnitt: Aufsicht und Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde
Artikel 10 Aufsicht über die Prüfgesellschaften
Nach Artikel 28 Absatz 1 FINMAG überprüft die FINMA die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten. Die Prüfgesellschaften unterstehen somit in Bezug auf ihre Prüftätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen der Aufsicht durch die FINMA. Zur Erfüllung dieser Aufsichtsaufgabe kann die FINMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen. Weiter kann sie die Prüfgesellschaften bei ihrer Prüftätigkeit begleiten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfgesellschaft alleine für das Ergebnis der Prüfung verantwortlich ist.
Artikel 11 Koordination mit der Revisionsaufsichtsbehörde
Absatz 1
Das Zusammenspiel der Grundzulassung durch die Revisionsaufsichtsbehörde und der spezialgesetzlichen Zulassung durch die FINMA als sog. spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde wird durch Artikel 21 RAV geregelt. Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für die spezialgesetzliche Zulassung im Finanzmarktbereich stellt die FINMA auf die Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde ab: Entzieht die Revisionsaufsichtsbehörde eine Zulassung, so entzieht die FINMA auch die spezialgesetzliche Zulassung. Die FINMA meldet der Revisionsaufsichtsbehörde ihre spezialgesetzlichen Zulassungen von Personen und Unternehmen. Schliesslich teilen die FINMA und die Revisionsaufsichtsbehörde einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.
5 Art. 727 Absatz 1 OR: Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: 1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen; 2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; 3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. 6 Gemäss Art. 11 Abs. 1 RAG sind neben den Vorschriften nach Art. 11 RAG auch die Unabhängigkeitsvorschriften nach Art. 728 OR zu beachten.