Bericht FINMA PV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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Buchstabe b

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen das nötige Fachwissen für die Prüfung und damit auch über genügend Erfahrung in der Prüfung nach einem der Finanzmarktgesetze aufweisen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Bst. b FINMAG), d.h. sie müssen vor allem in demjenigen Aufsichtsbereich über Erfahrung verfügen, für welchen sie eine Zulassung beantragen. Die FINMA wird die konkreten Anforderungen an das Fachwissen sowie die Erfahrung für die Prüfung der einzelnen Aufsichtsbereiche in einem Rundschreiben aufzeigen.

Buchstabe c

Buchstabe c sieht als weiteres Zulassungserfordernis vor, dass die leitenden Prüferinnen und Prüfer seit mindestens sechs Monaten in einem Arbeitsverhältnis mit einer Prüfgesellschaft stehen müssen. Dieses Erfordernis entspricht der heutigen Praxis der EBK (vgl. EBK-RS 05/3, Rz. 8). Die Anforderungen an leitende Prüferinnen und Prüfer sind somit höher als bei den leitenden Revisorinnen und Revisoren von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen: Nach Artikel 29 Absatz 2 RAV dürfen Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen bezeichnet werden, gegenüber denen diese Revisionsunternehmen ein Weisungsrecht besitzen. Das bedeutet, dass die leitenden Revisorinnen und Revisoren auch lediglich im Auftragsverhältnis für die Revisionsunternehmen tätig sein dürfen.

Die höheren Anforderungen im Finanzmarktbereich lassen sich wie folgt begründen: Die Prüfungen bei Beaufsichtigten sind viel umfangreicher als die Prüfungen nach Obligationenrecht (OR; SR 220), was deren Komplexität zusätzlich erhöht. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist die Prüfgesellschaft besser in der Lage, ihre Vorgaben und Erwartungen zur Durchführung von Prüfungen bei Beaufsichtigten zu vermitteln. Die leitenden Prüferinnen und Prüfer werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während mindestens sechs Monaten mit der Organisation, den Abläufen sowie dem Prüfansatz der Prüfgesellschaft in unmittelbarer Weise vertraut gemacht und haben sich somit vertiefter damit auseinandergesetzt, als wenn sie lediglich in einem Auftragsverhältnis stehen würden. Externe Dritte können zudem nicht in dem Masse wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit dauernd von der Arbeitgeberin Prüfgesellschaft überwacht wird, in die Pflicht genommen werden. Weiter sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Prüfgesellschaft auch an die Treuepflicht gebunden (Art. 321a OR). Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das Arbeitsvertragsrecht geeignetere Instrumente als das Auftragsrecht bietet, um die Sorgfalt der leitenden Prüferinnen und Prüfer im Finanzmarkbereich zu gewährleisten.

Artikel 5 Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung nach KAG

Nach Artikel 127 Absatz 1 KAG richten sich die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer grundsätzlich nach Artikel 26 FINMAG. Nach Artikel 127 Absatz 2 KAG wird der Bundesrat überdies ermächtigt, zusätzliche oder erleichterte Zulassungsvoraussetzungen zu erlassen. In Artikel 5 macht der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch, indem er in abschliessender Weise erleichterte Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfgesellschaften der Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen verankert.

Absatz 1

Die Prüfgesellschaften, die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen prüfen, müssen nicht nach Revisionsaufsichtsgesetz beaufsichtigt, sondern lediglich als Revisionsexpertinnen nach Artikel 6 Absatz 1 RAG zugelassen sein (vgl. auch den geltenden Artikel 136 der Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen [Kollektivanlagenverordnung, KKV; SR

951.311]).