Vorlage FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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3 Massgebend ist das Ergebnis des letzten Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

8. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Prüfgesellschaften

Art. 35 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr:

a. 5 000 Franken für Prüfungen im Banken- und Börsenbereich nach Artikel 2 Buchstabe a;

b. 5 000 Franken für Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 2 Buchstabe c;

c. 5 000 Franken für Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 2 Buchstabe b;

2 Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Artikel 2 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten, insgesamt aber nicht mehr als 10 000 Franken.

Art. 36 Zusatzabgabe

1 Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare gemäss dem letzten genehmigten Rechnungsabschluss massgebend.

3 Die Prüfgesellschaften melden der FINMA innerhalb von neun Monaten nach ihrem letzten genehmigten Rechnungsabschluss die erzielten Prüfhonorare.

4 Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, bezahlen keine Zusatzabgabe.

4. Kapitel: Reserven

Art. 37

Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von zehn Prozent eines Jahresbudgets bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.