Vorlage FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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3 Die Börsen melden der FINMA den abgabepflichtigen Gesamtumsatz, den die Effektenhändler im Vorjahr erzielt haben. Auf dieser Grundlage ermittelt die FINMA die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz und zieht sie bei den Börsen ein.
3. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen
Art. 20 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. 5 000 Franken für Fondsleitungen;
b. 3 000 Franken für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
c. 3 000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern der Vertreter weder eine Bank, ein Effektenhändler, eine Versicherung, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter ist;
d. 700 Franken für schweizerische und 300 Franken für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;
e. 700 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen und 300 Franken für das erste Teilvermögen einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 300 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken;
f. 5 000 Franken für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen.
2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds. Sie kann sie auf die Fonds überwälzen;
b. der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d. der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF).