Vorlage FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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Art. 8 Gebührenansätze

1 Für Verfügungen und Verfahren gelten die Ansätze gemäss Anhang.

2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens aufgrund des Zeitaufwandes und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

3 Für Verfügungen und Verfahren, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, und für Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand .

4 Der Stundenansatz für die Gebühren nach Absatz 3 beträgt je nach Funktionsstufe innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person Fr. 100.– bis Fr. 500.–.

5 Bei Verfügungen und Verfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.

Art. 9 Gebührenzuschlag

Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Verfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.

Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei

Aufsichtsverfahren

Endet ein Verfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 der AllgGebV4.

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Grundsatz und Umfang

1 Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2 Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

3 Die durch die Aufsichtsabgabe zu deckenden Kosten werden nach Artikel 2 bis 4 ermittelt.

Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe

4 SR 172.041.1