Vorlage FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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Art. 27 Berechnung der Abgabe
1 Die Aufsichtsabgabe nach Artikel 11 ist von den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern nach Massgabe der Anzahl Registereinträge im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Registereinträge zu entrichten.
2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Rechnungsjahres.
6. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Selbstregulierungsorganisationen
Art. 28 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 10 000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
Art. 29 Zusatzabgabe
Die Zusatzabgabe, die eine Selbstregulierungsorganisation entrichten muss, berechnet sich zu einem Viertel nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und zu drei Viertel nach ihrem Anteil an der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 31 Bruttoertrag
1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Obligationenrecht14 abzüglich der Erträge aus:
a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz, soweit externe Revisionsgesellschaften mit der Revision der angeschlossenen Finanzintermediäre beauftragt werden und die Abrechnung über die Selbstregulierungsorganisationen erfolgt.
2 Massgebend ist das Ergebnis des letzten Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres. Bei neu anerkannten
14 SR 220