Vorlage FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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3 Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:

a. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben, den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz;

b. für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, dem Drittel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft abzüglich dem retrozedierten Geschäft.

c. Für Krankenkassen entspricht der massgebliche Betrag der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Massgebend ist die letzte publizierte Konzernjahresrechnung.

5 Die Zusatzabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200511 bezeichnet ist, entrichtet.

Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -

vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG12

1 Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und - vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG13 sind zu den Aufsichtskosten nach Artikel 11 dazuzurechnen. Sie werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.

2 Sie berechnen sich nach der Anzahl Registereinträge ihrer Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Registereinträge.

3 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Rechnungsjahres.

5. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen

11 SR 961.011

12 SR 961.01

13 SR 961.01