Vorlage FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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1 Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen mit Ausnahme der ungebundenen Versicherungsvermittler aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen.
2 Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
3 Die FINMA kann die Grundabgabe eines Aufsichtsbereichs ermässigen, wenn diese im Vergleich zu den Aufsichtskosten unverhältnismässig wäre. Dies ist in allen Aufsichtsbereichen mit Ausnahme desjenigen der kollektiven Kapitalanlagen namentlich dann der Fall, wenn sie 25 Prozent der Aufsichtskosten des betreffenden Aufgabenbereichs übersteigen.
Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Fällt der Beginn oder das Ende der Abgabepflicht ins laufende Abgabejahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Art. 14 Erhebung der Abgabe und Vortrag auf neue Rechnung
1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgaben gestützt auf ihr Budget für das laufende Jahr.
2 Ergibt sich in der Rechnung eine Über- oder eine Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr übertragen.
3 Die FINMA achtet bei ihrer Budgetplanung darauf, dass eine Über- oder eine Unterdeckung möglichst rasch ausgeglichen wird.
Art. 15 Rechnungstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
1 Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
2 Sie kann Teilzahlungen in Rechnung stellen.
3 Sind die Abgabepflichtigen mit der Rechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
4 Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.