Vorlage FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Selbstregulierungsorganisationen ist der erste Rechnungsabschluss massgebend.

3 Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbständige Rechnung führen, wird der Bruttoaufwand anstelle des Bruttoertrags zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

7. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre

Art. 32 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.

Art. 33 Zusatzabgabe

1 Der Fehlbetrag, der über die Zusatzabgabe finanziert werden muss, wird zu drei Viertel über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d VB-GwG15 finanziert.

2 Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie nach seiner Anzahl an der Gesamtzahl aller dauernder Geschäftsbeziehungen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d VB-GwG16aller direkt unterstellten Finanzintermediäre.

3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens 15 000 Franken.

Art. 34 Bruttoertrag

1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Obligationenrecht17, die mit nach FINMAG beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

2 Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderungen.

15 SR 955.20

16 SR 955.20