Vorlage FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG);
f. dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
g. dem Bereich der Prüfgesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).
2 Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
1 Die einem Aufsichtsbereich anfallenden Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
2 Die verbleibenden ungedeckten Kosten und die zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
Art. 5 Bemessungsgrundlage
Die Gebührenansätze und die jährliche Aufsichtsabgabe bemessen sich gestützt auf das Budget der FINMA für das laufende Jahr.
2. Kapitel: Gebühren
Art. 6 Gebührenpflicht
1 Gebührenpflichtig ist, wer:
a. eine Verfügung veranlasst;
b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Verfahren);
c. eine Dienstleistung der Aufsichtsbehörde beansprucht.
2 Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
Art. 7 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGebV).