Vorlage FINMA GebV

Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten

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1 Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem letzten genehmigten Rechnungsabschluss massgebend.

4. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Versicherungsunternehmen

Art. 24 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt:

a. 3 000 Franken je Versicherungsunternehmen;

b. 1 500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20048 der FINMA unterstellt ist;

c. 50 000 Franken je Versicherungsgruppe;

d. 100 000 je Versicherungskonglomerat.

2 Die FINMA berechnet jährlich aufgrund der Prämieneinnahmen des Vorjahres, gemäss der genehmigten Jahresrechnung der Beaufsichtigten, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist.

3 Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20059 bezeichnet ist, entrichtet.

Art. 25 Zusatzabgabe

1 Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG10der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt

2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragenden Zusatzabgaben berechnen sich nach ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die letzte genehmigte Jahresrechnung.

8 SR 961.01

9 SR 961.011

10 SR 961.01