Vorlage FINMA GebV
Vernehmlassung 2007/119: Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV) · 13 Seiten
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3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 KAG7). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
Art. 21 Zusatzabgabe
1 Die Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen sowie durch die Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu tragen.
2 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds. Die Fondsleitung kann die Zusatzabgabe auf den Fonds überwälzen;
b. der SICAV;
c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
d. der SICAF.
Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
1 Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen bemisst sich nach dem verwalteten Vermögen.
2 Massgebend ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen), welches der SNB gemeldet werden musste, mit Stand am 31. Dezember des dem
Abgabejahr vorangehenden Jahres.
3 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatzabgabe höchstens 20 000 Franken, für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
4 Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditaktiengesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Eineinhalbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Die FINMA kann diesen Satz bis auf den Satz für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ermässigen, wenn im Lauf des Abgabejahres absehbar ist, dass die Abgaben die budgetierten Kosten des Aufsichtsbereichs erheblich übersteigen werden.
Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen und Vermögensverwalter
kollektiver Kapitalanlagen
7 SR 951.31